umwelt-online: Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todes- fällen und Nachweisen von Krankheitserregern (2)

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15 Francisella tularensis (Tularämie)

ICD10:

A21.- Tularämie (inkl.: Hasenpest, Hirschfliegenfieber, Infektion durch Francisella tularensis),

A21.0 Ulzeroglanduläre Tularämie, A21.1 Okuloglanduläre Tularämie, A21.2 Pulmonale Tularämie,

A21.3 Gastrointestinale Tularämie (abdominale Tularämie),

A21.7 Generalisierte Tularämie,

A21.8 Sonstige Formen der Tularämie, A21.9 Tularämie, nicht näher bezeichnet

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten Tularämie, definiert als mindestens eines der 7 folgenden Kriterien:

Das klinische Bild kann eine der 7 folgenden Formen annehmen:

ICD10: A21.0 Ulzeroglanduläre Tularämie.

ICD10: A21.1 Okuloglanduläre Tularämie.

ICD10: A21.3 Gastrointestinale Tularämie (abdominale Tularämie).

ICD10: A21.2 Pulmonale Tularämie.

ICD10: A21.7 Generalisierte Tularämie.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der 3 folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 1-14 Tage, gewöhnlich 3-5 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Tularämie, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.

C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten Tularämie und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Tularämie nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Francisella tularensis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

16 FSME-Virus (Frühsommer-Meningoenzephalitis, FSME)

ICD10: A84.1 Mitteleuropäische Enzephalitis, durch Zecken übertragen (Zentraleuropäische Frühsommer-Meningoenzephalitis [FSME])

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten FSME, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:

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