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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
*

Vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 76 vom 31.12.2004 S. 3855)


Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:

Im Anhang zu § 1 Abschnitt 25 Spalte 3 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

"(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen behandelt wurden."

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759) wird wie folgt geändert:

Dem Anhang IV Nr. 24 wird folgender Satz angefügt:

"Das Verbot gilt bis zum 31. März 2006 nicht für die Verwendung von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/98

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