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Regelwerk

Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen aufgrund der
§§ 1 und 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung (Abgabe an Dritte) sowie über den Inhalt,
die Durchführung und die Anerkennung der Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung

- Brandenburg -

Vom 23. Juli 2003
(ABl. Nr. 35 vom 03.09.2003 S. 822aufgehoben)



Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

1 Zweck und Geltungsbereich

Dieser Erlass gibt Hinweise zur Anwendung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), insbesondere zu den festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährliche Stoffe zu kennzeichnen sind. Die hiermit im Zusammenhang stehende Durchführung der Sachkundeprüfung bzw. die Anerkennung der Sachkunde wird ebenfalls geregelt.

2 Begriffsbestimmungen

Inverkehrbringen

Unter Inverkehrbringen werden nach § 3 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes (ChemG) folgende Tätigkeiten verstanden:

Gefährliche Stoffe

Gefährliche Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV sind solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach der Gefahrstoffverordnung mit mindestens einem der Symbole T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind.

Sachkunde

Sachkunde ist nach § 5 ChemVerbotsV der Nachweis der allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen (einschließlich Pflanzenschutzmittel), die unter die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV fallen, und über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren sowie über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.

Erlaubnis

Eine Erlaubnis ist die Zustimmung der zuständigen Behörde (siehe Nummer 3.6) für die Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV geregelten Tätigkeit.

Anzeige

Eine Anzeige ist die Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Aufnahme einer erlaubnisfreien, aber anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV

Biozid-Produkte

Biozid-Produkte sind alle Stoffe oder Zubereitungen, die unter die Regelungen des § 3b des Chemikaliengesetzes (ChemG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit der Biozid-Richtlinie RL 98/8/EG Artikel 2 Abs. 1a (ABl. EG 1998 Nr. L 150 S. 71), fallen. Hiernach sind Biozid-Produkte Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen bekämpfen.

3 Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen aufgrund von § 1 ChemVerbotsV (Abgabe an Dritte)

3.1 Allgemeiner Regelungsgehalt

Das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es beinhaltet nach § 3 Nr. 9 ChemG nicht nur die Abgabe an Dritte, sondern bereits das Bereitstellen für Dritte.

3.2 Anzeigepflicht

3.2.1 Eine anzeigepflichtige Tätigkeit ist die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T oder T+ zu kennzeichnen sind, an

Die Anzeige hat vor der Aufnahme einer dieser Tätigkeiten schriftlich zu erfolgen.

Werden diese Tätigkeiten auch in der Eigenschaft als Einzelhändler ausgeübt, ist hierfür eine Erlaubnis zu beantragen.

3.2.2 Die vollständige Anzeige umfasst

3.2.3 Fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeigen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

3.3 Erlaubnispflicht

3.3.1 Die gewerbsmäßige oder selbständige Abgabe giftiger (T) oder sehr giftiger (T+) Stoffe und Zubereitungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung an andere Personen oder Einrichtungen als in Nummer 3.2.1 aufgeführt ist erlaubnispflichtig.

3.3.2 Die Erlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Den Unterlagen sind beizufügen:

Die Erlaubnis kann auf Antrag auf die Abgabe einzelner Stoffe und Zubereitungen beschränkt werden.

3.3.3 Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden oder durch die Anordnung nachträglicher Auflagen ergänzt werden.

3.3.4 Wenn

3.3.5 Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten erhalten auf Antrag von der für den Sitz des Unternehmens örtlich zuständigen Behörde die Erlaubnis für alle im Antrag genannten Betriebsstätten, soweit die dortigen Beschäftigten die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 ChemVerbotsV erfüllen.

Die für die Überwachung der einzelnen Betriebsstätten örtlich zuständigen Behörden anderer Länder werden beim Erlaubnisverfahren in der Weise beteiligt, dass ihnen direkt oder über die obersten Länderbehörden die Antragsunterlagen bzw. die für eine Überprüfung relevanten Informationen zuvor zugehen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird.

Der Erlaubnisbescheid ist mit einer Auflage zu versehen, wonach bei organisatorischen und/oder personellen Änderungen, die erlaubnisrelevant sind, auch die für die Überwachung der einzelnen Betriebsstätten örtlich zuständigen Behörden anderer Länder zu unterrichten sind. Die Erlaubnisbehörde schickt den nach Satz 2 beteiligten Behörden anderer Länder einen Abdruck der Erlaubnis zu.

3.3.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat verfolgt.

3.4 Sonstige Voraussetzungen und Pflichten bei der Abgabe an Dritte

3.4.1 Informationspflichten ( § 3 Abs. 1 Nr. 5 ChemVerbotsV)

Der Abgebende ist verpflichtet, den Erwerber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen über den bestimmungsgemäßen Gebrauch, die damit verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung zu unterrichten.

3.4.2 Aufzeichnungs- und Nachweispflichten ( § 3 Abs. 3 ChemVerbotsV)

Die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, ist durch Aufzeichnungen oder geeignete Geschäftsunterlagen nachzuweisen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabe aller unter Nummer 2 Abs. 3 genannten Stoffe oder Zubereitungen ist durch entsprechende Geschäftsunterlagen nachzuweisen, insbesondere

Diese Unterlagen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3.4.2.1 Abgabe an den nichtgewerblichen Endabnehmer

Über die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) sind Aufzeichnungen mit nachfolgenden Angaben in einem gesonderten Abgabebuch zu führen:

3.4.2.2 Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten

Für die nach 3.2.1 anzeigepflichtigen Tätigkeiten ohne unmittelbare Abgabe an den nichtgewerblichen Endabnehmer müssen den Geschäftsunterlagen folgende Angaben eindeutig zu entnehmen sein:

Ein gesondertes Abgabebuch ist nicht erforderlich.

Im Falle der Abgabe an öffentliche Anstalten ist der

Verwendungszweck gesondert auszuweisen:

3.5 Beauftragte

3.5.1 Beauftragung von Personen ohne Sachkunde

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV dürfen auch Personen ohne Sachkunde (Beauftragte) unter den folgenden Voraussetzungen mit der Abgabe von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beauftragt werden:

Die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen erfolgt ausschließlich an

3.5.2 Voraussetzung für die Beauftragung ( § 3 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV)

Beauftragte müssen zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mindestens einmal jährlich über die zu beachtenden Vorschriften zu belehren. Der Inhalt der Belehrung kann auch durch die Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang vermittelt werden. Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. Der Umfang der Belehrung ist festzuhalten.

3.6 Zuständige Behörden

3.6.1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige, die Erteilung der Erlaubnis sowie die Durchführung und Anerkennung von Sachkundeprüfungen ist nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Betriebssicherheit, gefährliche Stoffe und der Gentechnik sowie dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes ( GSZV) vom 7. Juli 2003 das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (LVL)

Referat 24, Gentechnik, Biotechnologie, Chemikaliensicherheit
Pappelallee 20, Hauptgebäude
14469 Potsdam

Postadresse:
Postfach 60 14 52
14414 Potsdam.

3.6.2 Pflanzenschutzsachkunde

Zuständige Behörde für die Durchführung und Anerkennung von Sachkundeprüfungen für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die nicht gefährliche Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes enthalten, und über die Beratung über deren Anwendung ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (LVL)

Referat 31, Allgemeiner Pflanzenschutz
Ringstraße 1010
15236 Frankfurt (Oder)

Postadresse:
Postfach 1370
15203 Frankfurt (Oder).

4 Nachweis der Sachkunde

4.1 Regelungen zur Sachkundeprüfung

Die Anforderungen, die bei der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV an die Prüfungskandidaten gestellt werden, sind an der Schutzfunktion der jeweiligen Regelung auszurichten. Demzufolge ist die Sachkundeprüfung stufenförmig aufgebaut. Im Bundesanzeiger Nr. 242a vom 29. Oktober 1999 sind hierzu die Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht worden. Diese enthalten die Anhänge I bis III zu Grund- und Zusatzprüfungen 1, in denen die Prüfungsanforderungen konkretisiert werden.

4.1.1 Sachkunde zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Der Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die nicht gefährliche Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes enthalten, ist gesondert geregelt durch den § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz -Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720).

4.1.2 Umfassende und eingeschränkte Sachkundeprüfungen

4.1.2.1 Umfassende Sachkundeprüfung

Die umfassende Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen besteht aus:

Der Nachweis der umfassenden Sachkunde ist eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen aller gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind: Dies umfasst auch Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte.

4.1.2.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfungen

4.1.2.2.1 Eingeschränkte Sachkundeprüfung

Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, mit Ausnahme von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, besteht aus:

Der Nachweis der eingeschränkten Sachkunde ist eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind, mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel.

4.1.2.2.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel

Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel sind, besteht aus:

Der Nachweis der eingeschränkten Sachkunde für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel ist eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, die mit T+ (sehr giftig) oder T (giftig) zu kennzeichnen sind. Er berechtigt jedoch nicht zum Inverkehrbringen oder Abgeben anderer Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV

4.1.2.2.3 Sonstige eingeschränkte Sachkunde

Die Sachkundeprüfung kann, mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, auf einzelne gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Die so eingeschränkte Prüfung besteht aus:

Die bestandene Prüfung weist die Sachkunde zum Inverkehrbringen der im Zeugnis benannten einzelnen Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV nach. Sie ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von höchstens zwei einzelnen gefährlichen Stoffen oder bis zu zwei Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten.

4.1.3 Einschränkung der Prüfung

Eine Sachkundeprüfung nach der Nummer 4.1.2 kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ChemVerbotsV beschränkt werden, wenn ausreichende fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnisse oder auf andere geeignete Weise, z.B. Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung (in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung) nachzuweisen.

Soweit für die Abgabe von nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV zu kennzeichnenden Pflanzenschutzmitteln die Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV vom Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft noch nicht bestätigt wurde, kann mindestens die Grundprüfung nach Anhang 1 zur Vervollständigung des Sachkundenachweises verlangt werden.

4.2 Durchführung und Form der Sachkundeprüfung, Zeugnisse, Gebühren

4.2.1 Umfang der Prüfung

Die Sachkundeprüfung wird grundsätzlich schriftlich, vorzugsweise nach dem Antwortwahl-Verfahren (multiple choice) durchgeführt.

Die Prüfungsfragen sollen aus einem gemeinsam erstellten Fragenkatalog der Länder ausgewählt werden oder diesem entsprechen. Sie werden für die jeweilige Prüfung zusammengestellt.

Im Rahmen der Prüfungen sollen vorgesehen werden:

Hilfsmittel können grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden.

4.2.2 Prüfungsbehörde

Die Prüfung wird beim Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (siehe Nummer 3.6.1) abgelegt. Das LVL bewertet das Ergebnis; es archiviert die Prüfungsunterlagen.

4.2.3 Ergebnis der Prüfung

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling jeweils mehr als die Hälfte der Fragen der Grundprüfung und der Zusatzprüfung(en) vollständig und richtig beantwortet hat.

4.2.4 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Einzelheiten für die Wiederholungsprüfung werden vom LVL festgelegt.

4.2.5 Über die bestandene Prüfung stellt das LVL ein Zeugnis aus, aus dem die Art und die Inhalte der Prüfung hervorgehen.

4.3 Anerkennung der Sachkunde

4.3.1 Anerkennung der Pflanzenschutzsachkunde

Anerkennungen aufgrund der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung ( PflSchSachkV) vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) können entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV als eingeschränkte Sachkunde für die Abgabe gefährlicher Stoffe erfolgen.

Betroffen sind sowohl Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 PflSchSachkV) als auch Sachkundenachweise für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ( § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 PflSchSachkV).

Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, wenn die nach Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde den in Nummer 4.2.1 definierten Inhalten entspricht.

Das LVL als zuständige Behörde für die ChemVerbotsV hat unter diesen Voraussetzungen jeweils über die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach der PflSchSachkV mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV hinsichtlich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu entscheiden und diese gegebenenfalls durch die Ausstellung eines Zeugnisses zu bestätigen.

4.3.2 Anerkennung der Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums ( § 5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV)

Die erforderliche Sachkunde hat nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen, wer im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischen- oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der oben angeführten Sachkundeprüfung gleichwertig ist. Dem Zeugnis ist ein Abdruck des Anerkennungsschreibens der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde beizufügen, sofern das Zeugnis selbst keinen entsprechenden Hinweis enthält.

Für Hochschulen, die Sachkundeprüfungen anbieten wollen, gelten die folgenden Regelungen.

4.3.2.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Universitäten und Fachhochschulen des Landes Brandenburg, die im Rahmen eines ordentlichen Studienganges Lehrveranstaltungen anbieten, die zum Ablegen einer Prüfung für den Nachweis der Sachkunde dienen sollen.

Universitäten, Fachhochschulen oder Fachschulen des Landes Brandenburg sowie andere allgemeine Ausbildungsträger können auch eine Ausbildung zum Erwerb der Sachkunde außerhalb eines ordentlichen Studienganges anbieten. Die Prüfung über den Nachweis der Sachkunde erfolgt in solchen Fällen durch das LVL.

4.3.2.2 Anerkennungsverfahren

Die Hochschule, vertreten durch den Kanzler, beantragt beim Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (LVL) Referat 24, Gentechnik, Biotechnologie, Chemikaliensicherheit die Anerkennung ihrer Ausbildungsinhalte und des Verfahrens der Prüfung für den Nachweis der Sachkunde.

Das LVL prüft die Übereinstimmung der Ausbildungsinhalte und der Durchführung der Prüfung mit den Anforderungen der ChemVerbotsV und den Bestimmungen in diesem Erlass.

4.3.2.3 Antragsunterlagen

Der Antrag der Hochschule umfasst

Mit dem Antrag hat die Hochschule zu erklären, dass die von ihr erteilten Bescheinigungen ausschließlich von den benannten Hochschullehrern unterzeichnet und mit einem Dienstsiegel bestätigt werden.

4.3.2.4 Weiteres Verfahren

4.3.2.4.1 Ergibt die Überprüfung des Antrages, dass die Ausbildung und Prüfung die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV erfüllen, wird ein Anerkennungsbescheid erteilt.

Dieser Anerkennungsbescheid ist Voraussetzung für die Anerkennung der einzelnen Prüfungen, die im Rahmen des beantragten Studienganges durchgeführt werden sollen.

Abschriften ihrer Bescheinigungen zu bestandenen Sachkundeprüfungen übermittelt die Hochschule unter Angabe des Prüfungsdatums unverzüglich an das LVL. Die Bescheinigung der Hochschule muss einen Hinweis auf den Anerkennungsbescheid enthalten.

4.3.2.4.2 Das LVL ist berechtigt, die Anpassung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und Rechtsetzung bei der Hochschule zu überprüfen und gegebenenfalls eine Rücknahme des Anerkennungsbescheides vorzunehmen. Dies gilt auch für die Art und den Umfang der Prüfungen und die hierfür erteilten Bescheinigungen.

4.3.3 Anerkennung der Sachkunde für bestimmte Berufe nach § 5 ChemVerbotsV

4.3.3.1 Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder bei einer Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer

4.3.3.2 Die erforderliche Sachkunde hat auch nachgewiesen, wer

Dem Abschlusszeugnis ist ein Abdruck des Anerkennungsschreibens der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde beizufügen, sofern das Zeugnis selbst keinen entsprechenden Hinweis enthält.

4.3.4 Anerkennung von Sachkundeprüfungen anderer Bundesländer

Die für den Erhalt der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder der Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV erforderliche Sachkunde hat ferner nachgewiesen, wer in einem anderen Bundesland die Sachkundeprüfung abgelegt hat und diese Prüfung mit den Inhalten der Anhänge I und II (gegebenenfalls III) vergleichbar ist. Die Gleichwertigkeit stellt in Zweifelsfällen das LVL fest. Hierfür sind geeignete Unterlagen vorzulegen.

4.3.5 Gebühren

Für die Prüfung (Sachkundeprüfung und Prüfung der Gleichwertigkeit) ist eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Die Gebühren trägt der Antragsteller.

Die Höhe der Gebühren ist in angemessenem Umfang entsprechend Nummer 2.6.3.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 10) festzusetzen.

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums werden keine Gebühren erhoben.

5 Zeugnisse

Zu den folgenden Sachkundeprüfungen ist das jeweils zutreffende Zeugnis auszustellen, wenn die Sachkundeprüfung bestanden ist.

Zeugnis über den Nachweis

5.1 der umfassenden Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils gültigen Fassung,

5.2 der eingeschränkten Sachkunde für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der ChemVerbotsV, mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel,

5.3 der eingeschränkten Sachkunde über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der ChemVerbotsV, die Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel sind,

5.4 der Sachkunde für die Anwendung/Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) und der eingeschränkten Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die nach § 3 Abs. 1 der ChemVerbotsV vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils gültigen Fassung zu kennzeichnen sind,

5.5 der Sachkunde bei nachgewiesenen Vorkenntnissen.

Im Zeugnis ist gesondert kenntlich zu machen, ob es sich um die umfassende Sachkunde nach Nummer 4.1.2.1, die eingeschränkte Sachkunde nach Nummer 4.1.2.2, ohne Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel (Nummer 4.1.2.2.1), oder begrenzt auf Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel (Nummer 4.1.2.2.2) handelt oder ob es sich um die eingeschränkte Sachkunde nach Nummer 4.1.2.2.3 handelt, die auf einzelne gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt ist und die Pflanzenschutzmittel ausschließt.

Die Zeugnisse sind mit einem Dienstsiegel des LVL zu versehen.

6 Geltungsdauer

Dieser Erlass hat zunächst eine Geltungsdauer von fünf Jahren vom Tag der Veröffentlichung an.

7 Aufhebungen

Die folgenden Vorschriften werden aufgehoben:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Anerkennung von Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach den Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 7. August 1995 (ABl. S. 1018),

Gemeinsamer Runderlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Anerkennung von Sachkundeprüfungen aufgrund der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die eingeschränkte Sachkunde gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung zur Abgabe giftiger, sehr giftiger, ätzender, brandfördernder, hochentzündlicher oder gesundheitsschädlicher und mit dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63 gekennzeichneter Pflanzenschutzmittel vom 7. November 1996 (ABl. S. 1084),

Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über den Inhalt und die Durchführung der Sachkundeprüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 16. Oktober 1996 (ABl. S. 1074),

Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Anerkennung von Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach den Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 16. Oktober 1996 (ABl. S. 1086),

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Anerkennung von Nachweisen über den Erwerb der Sachkunde gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 16. Oktober 1996 (ABl. S. 1086),

Richtlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 16. Oktober 1996 (ABl. S. 1087),

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Anerkennung von Bescheinigungen der Sachkunde bezüglich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln vom 30. Oktober 1997 (ABl. S. 943).

Fußnoten

1) Im Folgenden als Anhang I, II, III bezeichnet.

ENDE

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