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Regelwerk

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 180 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Oktober 1996 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe *

Vom 22. Mai 2006
(BGBl. II Nr. 14 vom 25.06.2006 S. 450)


Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Oktober 1996 zu ihrer vierundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976, und des Protokolls von 1996 dazu sowie des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Seeleute), 1996,

verweist auf die einschlägigen Bestimmungen der folgenden Instrumente der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation: Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, in der geänderten Fassung, Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, Versammlungsentschließung A481(XII)(1981) über Grundsätze einer sicheren Bemannung, Versammlungsentschließung A741(18)(1993) über den Internationalen Kodex für den sicheren Betrieb von Schiffen und für die Verhütung von Verschmutzung (Internationaler Sicherheitsmanagement (ISM)-Kodex) und Versammlungsentschließung A772(18)(1993) über Ermüdungsfaktoren im Bereich der Bemannung und der Sicherheit,

verweist auf das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, am 16. November 1994,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke (Neufassung), 1958, und der Empfehlung betreffend die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1958, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Oktober 1996, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996, bezeichnet wird.

Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, für das das Übereinkommen in Kraft ist, eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Schiff, das im Register von zwei Mitgliedern eingetragen ist, als im Hoheitsgebiet des Mitglieds eingetragen, dessen Flagge es führt.
  2. Soweit die zuständige Stelle es nach Anhörung der repräsentativen Verbände der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, hat sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.
  3. Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle nach Anhörung der in Betracht kommenden Verbände der Reeder, der Seeleute und der Fischer zu entscheiden, ob Seeschiffe in der gewerblichen Seeschifffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Sinne dieses Übereinkommens verwendet werden.
  4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für einfache Holzfahrzeuge wie Dauen und Dschunken.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet der Ausdruck "zuständige Stelle" den Minister, die Regierungsstelle oder eine andere Stelle mit der Befugnis, Vorschriften, Anordnungen oder sonstige Weisungen mit bindender Wirkung bezüglich der Arbeits- oder Ruhezeiten der Seeleute oder der Besatzungsstärke der Schiffe zu erlassen;
  2. bedeutet der Ausdruck "Arbeitszeit" die Zeit, während der ein Seemann Arbeit für das Schiff verrichten muss;
  3. bedeutet der Ausdruck "Ruhezeit" die Zeit außerhalb der Arbeitszeit; dieser Ausdruck schließt kurze Pausen nicht ein;
  4. bedeutet der Ausdruck "Seeleute" alle durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge als solche bestimmten Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes, für das dieses Übereinkommen gilt, beschäftigt oder angeheuert sind;
  5. bedeutet der Ausdruck "Reeder" den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen.

Teil II
Arbeits- und Ruhezeit der Seeleute

Artikel 3

Innerhalb der in Artikel 5 angegebenen Grenzen ist entweder eine Höchstarbeitszeit, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden darf, oder eine Mindestruhezeit, die in einem gegebenen Zeitraum zu gewähren ist, festzulegen.

Artikel 4

Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, erkennt an, dass die Norm für die Normalarbeitszeit für Seeleute wie diejenige für andere Arbeitnehmer auf einem Achtstundentag mit einem wöchentlichen Ruhetag und Arbeitsruhe an Feiertagen zu beruhen hat. Dies hindert das Mitglied jedoch nicht daran, Verfahren zur Genehmigung oder Registrierung eines Gesamtarbeitsvertrags anzunehmen, der die Normalarbeitszeit der Seeleute auf einer Grundlage festlegt, die nicht weniger günstig ist als diese Norm.

Artikel 5

  1. Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen:
    1. die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
      1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und
      2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen;
        oder
    2. die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:

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