umwelt-online: Bremische Hafenordnung (2)

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Unterabschnitt 3
Ruhender Verkehr

§ 21 Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen

(1) Schwimmende Anlagen dürfen von Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

(2) An Hafentreppen darf nur zum Ein- und Aussteigen von Personen angelegt werden.

(3) Zugänge zu schwimmenden Anlagen und Hafentreppen dürfen nicht durch Leinen oder Gegenstände versperrt werden.

(4) Fahrgastschiffanleger dürfen von Land her erst nach Festmachen eines Fahrgastschiffes betreten werden. Die jeweils angegebene Höchstzahl von Personen und Lasten darf nicht überschritten werden. Den Weisungen des Schiffspersonals ist Folge zu leisten.

§ 22 Vertäuen

(1) Fahrzeuge sind dem Wasserstand und den Wind- und Strömungsverhältnissen entsprechend sicher zu vertäuen. Die Vertäuung muß so erfolgen, dass alle Leinen und Drähte gleichmäßig belastet sind und bei Bedarf schnell und leicht gelöst werden können. Wenn es die Umstände erfordern, hat der Fahrzeugführer für ausreichende Abfenderung zu sorgen.

(2) Zum Vertäuen und Verholen von Fahrzeugen müssen die vorgesehenen Einrichtungen wie Poller, Ringe, Haltekreuze und Ketten benutzt werden. Fahrzeuge müssen die ihrer Größe entsprechenden Vertäueinrichtungen benutzen.

(3) Das Ausbringen von Trossen, Ankern und Ketten, die die Benutzung des Fahrwassers behindern oder einschränken, ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Hafenbehörde und mit größter Sorgfalt gestattet.

(4) Wurfleinen dürfen nicht derart beschwert sein, dass bei ihrem Gebrauch Personen gefährdet werden können.

(5) Die für das Vertäuen von Fahrzeugen vorgesehenen Einrichtungen sowie der Zugang hierzu dürfen weder versperrt noch belegt werden. Die Zufahrt und der Arbeitsbereich für Landfahrzeuge der nach § 13 Abs. 4 des Bremisches Hafenbetriebsgesetzes zugelassenen Unternehmen ist freizuhalten.

§ 23 Ankern

(1) Das Ankern im Hafengebiet ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.

(2) Nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern.

§ 24 Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen 12

(1) Leinenpfade und sonstige Zuwegungen zu Fahrzeugen sind jederzeit freizuhalten. Der Zugang zu Fahrzeugen darf nur über die in den folgenden Absätzen genannten Einrichtungen erfolgen.

(2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Es sind Fallreeps oder Landstege zu verwenden. Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein, Geländer müssen gesetzt und die Geländerstützen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Liegt das Ende des Landstegs auf der Verschanzung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein. An Liegeplätzen, an denen die Ausbringung eines Landstegs nicht möglich ist, dürfen die fest eingebauten Treppen oder Leitern der Hafenanlage benutzt werden.

(3) Fahrzeuge an einem Liegeplatz ohne unmittelbare Landverbindung müssen auf Anforderung der Hafenbehörde und auf eigene Kosten eine sichere Verbindung zwischen Land und Fahrzeug herstellen.

(4) Liegen Fahrzeuge an Anlagen, die über betriebseigene Zugangseinrichtungen verfügen, muss der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anlage während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgen.

(5) Längsseits liegende Fahrzeuge müssen entsprechend Absatz 2 eine sichere Verbindung zum nächsten Fahrzeug herstellen. Der Führer des landseitig liegenden Fahrzeuges muss die Überwegung über sein Fahrzeug gestatten und bei der Herstellung eines sicheren Überganges auf Verlangen Hilfe leisten.

(6) Lassen die besonderen Liegeplatzbedingungen eine sichere Zugangseinrichtung nach den Absätzen 2 bis 5 nicht zu, dürfen die fest eingebauten Leitern an den Hafenbauwerken oder -treppen benutzt werden. In diesem Fall dürfen Festmacherleinen die Benutzung der Leitern nicht behindern.

(7) Die Zugangseinrichtungen dürfen den Verkehr an Land oder auf den schwimmenden Anlagen nicht behindern oder gefährden. Sie sind gegen Verschieben und Umfallen zu sichern und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(8) Die beweglichen Leitern auf den Schleusen dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

§ 25 Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung 07

(1) Fahrzeuge müssen während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet so besetzt sein, dass die Verpflichtungen dieser Verordnung eingehalten werden können oder den Anordnungen der Hafenbehörde sofort Folge geleistet werden kann. Alle Sicherheitseinrichtungen müssen bedient werden können und die Fahrzeuge müssen verholbereit sein.

(2) Binnenschiffe müssen an den allgemein bekanntgemachten oder angewiesenen Liegeplätzen so bewacht werden, dass ein sicheres Liegen gewährleistet ist. -

(3) Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper sind an den ihnen fest angewiesenen Liegeplätzen durch eine geeignete ortsansässige Person zu beaufsichtigen, deren Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Hafenbehörde angezeigt werden muss.

(4) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie kann im Einzelfall Art und Umfang der Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung festlegen.

(5) Verantwortlich für die Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Fahrzeugführer, der Eigentümer oder Reeder des Fahrzeuges und deren Beauftragte.

§ 26 Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge

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(Stand: 28.07.2021)

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