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Regelwerk, EU 1982, Gefahrenabwehr - EU Bund

Richtlinie des Rates 82/501/EWG vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten
- Seveso I-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 230 vom 05.08.1982 S. 1, ber. L 289 S. 35;
angepasst durch Akte 1985 - ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 23;
RL 87/216/EWG - ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987 S. 36;
RL 88/610/EWG - ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 14;
RL 90/656/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
angepasst durch Akte 1994 - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 174;
RL 96/82/EG - ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13aufgehoben)



aufgehoben zum 04.02.1999 gemäß Art. 23 der RL 96/82 - Inkrafttreten Anwenden

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik in der Gemeinschaft sind in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz vom 22. November 1973 4 und vom 17. Mai 1977 5 festgelegt; dabei gilt insbesondere der Grundsatz, daß die beste Politik darin besteht, Umweltverschmutzungen oder Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden. Der technische Fortschritt sollte daher so verstanden und gelenkt werden, daß er von der Sorge für den Schutz der Umwelt getragen wird.

Die Ziele der Politik für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Gemeinschaft sind in der Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 6festgelegt; dabei gilt insbesondere der Grundsatz, daß die beste Politik zur Unfallverhütung darin besteht, den Aspekt der Sicherheit in die verschiedenen Stadien der Planung, der Produktion und des Betriebs einzubeziehen.

Der mit Beschluß 74/325/EWG 7eingesetzte Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist angehört worden.

Der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erfordern es, bestimmten Industrietätigkeiten, durch die schwere Unfälle verursacht werden können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Derartige Unfälle haben sich bereits in der Gemeinschaft ereignet und verhängnisvolle Folgen für die Arbeitnehmer und darüber hinaus für die Bevölkerung und die Umwelt mit sich gebracht.

Bei allen Industrietätigkeiten, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden oder anfallen können und die bei schweren Unfällen für Mensch und Umwelt schwerwiegende Folgen haben können, muß der Betreiber alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um solche Unfälle zu verhüten und ihre Auswirkungen in Grenzen zu halten.

Die Ausbildung und Information der auf dem Betriebsgelände beschäftigten Personen kann in besonderem Maße schwere Unfälle verhüten und die Unfallsituation beherrschen helfen.

Im Falle von Industrietätigkeiten, bei denen besonders gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen eingesetzt werden oder anfallen können, ist es notwendig, daß der Betreiber den zuständigen Behörden Mitteilung über die betreffenden Stoffe, die Anlagen und etwaige Situationen, in denen schwere Unfälle auftreten können, macht, damit die Gefahr schwerer Unfälle verringert und die notwendigen Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Folgen vorgesehen werden.

Personen, die außerhalb der Anlage von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, müssen in geeigneter Form über die Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten bei einem solchen Unfall unterrichtet werden.

Wenn sich ein schwerer Unfall ereignet, muß der Betreiber die zuständigen Behörden sofort unterrichten und ihnen die erforderlichen Angaben mitteilen, die es ermöglichen, die Auswirkungen des Unfalls abzuschätzen.

Damit die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren kann, ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten ihr bestimmte Angaben über die schweren Unfälle, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet haben, übermitteln.

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, Abkommen mit dritten Staaten über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen, mit Ausnahme der Informationen, die sich aus dem durch diese Richtlinie eingeführten gemeinschaftlichen Mechanismus des Informationsaustauschs ergeben.

Die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden bzw. in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen für den Menschen und die Umwelt können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich so unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften aufgrund von Artikel 100 des Vertrages erscheint daher angezeigt.

Diese Angleichung der Rechtsvorschriften muß mit einer Aktion der Gemeinschaft Hand in Hand gehen, mit der eines der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Umwelt sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verwirklicht werden soll. Daher sind einige spezifische Bestimmungen vorzusehen. Da die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist Artikel 235 des Vertrages anzuwenden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt; sie bezweckt insbesondere die Angleichung der diesbezüglichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. Industrietätigkeiten:
  2. Betreiber
  3. schwere Unfälle:
  4. gefährliche Stoffe:

Artikel 2

Von dieser Richtlinie ausgenommen sind:

  1. Nuklearanlagen und Anlagen zur Aufarbeitung radioaktiver Stoffe und Materialien,
  2. militärische Anlagen,
  3. Herstellung und getrennte Lagerung von Sprengstoff, Schießpulver und Munition,
  4. Abbau- sowie sonstige Bergbautätigkeiten,
  5. Anlagen zur Beseitigung von giftigen und gefährlichen Abfällen, für die Gemeinschaftsregelungen gelten, sofern diese auf die Verhütung schwerer Unfälle abzielen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Bestimmungen fest, damit der Betreiber bei allen in Artikel 1 definierten Industrietätigkeiten gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die schwere Unfälle verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzen sollen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber gehalten ist, gegenüber der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Überprüfungen nach Artikel 7 Absatz 2 jederzeit nachzuweisen, daß er die vorhandenen Gefahren schwerer Unfälle festgestellt, geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die auf dem Betriebsgelände beschäftigten Personen über die Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet und entsprechend ausgebildet und ausgerüstet hat.

1) ABl. Nr. C 212 vom 24.08.1979 S. 4.

2) ABl. Nr. C 175 vom 14.07.1960 S. 48.

3) ABl. Nr. C 182 vom 21.07.1980 S. 25.

4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.

5) ABl Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.

6) ABl. C 165, 11.7.1978, S 1.

7) ABl. Nr. L 185, 9.7.1974, S 15.


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