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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1200 der Kommission vom 18. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und über Tränkwasser für Junghühner für die Zucht, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 544/2013 und (EU) 2015/1105

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1200 vom 22.04.2024)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 544/2013 und (EU) 2015/1105

Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp.animalis DSM 16284, Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus salivarius ssp.salivarius DSM 16351) und Enterococcus faecium DSM 21913 wurde für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission 2 und zur Verwendung in Futtermitteln und über Tränkwasser für Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1105 der Kommission 3 zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung dieser Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp.animalis DSM 16284, Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt. Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 betraf dieser Antrag außerdem die Zulassung neuer Verwendungen der gleichen Zubereitung, und zwar als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und über Tränkwasser für Junghühner für die Zucht, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2023 4 zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp.animalis DSM 16284, Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 unter den zugelassenen Verwendungsbedingungen für die Zielarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist, und befand, dass dies auch auf die im Antrag auf Zulassung neuer Verwendungen angegebenen Zielarten zutrifft. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass diese Zubereitung nicht als haut- und augenreizend einzustufen ist, aber als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie wies darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp.animalis DSM 16284, Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium

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(Stand: 24.04.2024)

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