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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1199 der Kommission vom 18. April 2024 zur Zulassung eines Mangan(II)-Betain-Komplexes als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1199 vom 22.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung eines Mangan(II)-Betain-Komplexes gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines Mangan(II)-Betain-Komplexes als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" eingeordnet werden soll.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 27. September 2023 2 zu dem Schluss, dass der Mangan(II)-Betain-Komplex unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist, sofern die zulässigen Höchstgehalte an Gesamtmangan in Futtermitteln nicht überschritten werden. In Bezug auf die Sicherheit für alle Tierarten kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff auf der Grundlage der Ergebnisse der Verträglichkeitsstudie für Masthühner sicher ist, wenn er bis zu den zulässigen Höchstgehalten an Mangan in Futtermitteln verwendet wird, und dass diese Schlussfolgerung auf alle Tierarten und -kategorien extrapoliert werden kann, sofern die in der EU zulässigen Höchstgehalte für Gesamtmangan in Futtermitteln nicht überschritten werden. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Mangan(II)-Betain-Komplex ein Haut- und Inhalationsallergen ist, da er Nickel enthält. Er ist augenreizend, aber nicht hautreizend. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Stoff eine wirksame Manganquelle bei allen Tierarten und -kategorien darstellt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für notwendig. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Mangan(II)-Betain-Komplex die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Zusatzstoff aus Sicherheitsgründen Futtermitteln über Vormischungen zugesetzt werden sollte. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSa Journal 2023;21(10):8362.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Futtermittel-
zusatzstoffs

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(Stand: 25.04.2024)

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