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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1179 der Kommission vom 23. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676, Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1179 vom 24.04.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1119/2012

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum DSM 3676), Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum DSM 3677) und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus buchneri DSM 13573) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676, Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2023 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676, Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Zusatzstoffe nicht haut- oder augenreizend sind und als Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Bezüglich ihres Hautsensibilisierungspotenzials konnten keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Behörde erklärte, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe nicht nötig sei, da der Antrag auf Verlängerung der drei Zulassungen keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassungen umfasse, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676, Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676, Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitungen aus

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(Stand: 17.05.2024)

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