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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1173 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission infolge des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland und zur Streichung obsoleter Bestimmungen über ein Ausfuhrzollkontingent für Milchpulver

(ABl. L 2024/1173 vom 24.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 186,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Lizenzregelung gilt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 enthält Bestimmungen hinsichtlich des von der Dominikanischen Republik eröffneten Ausfuhrzollkontingents für Milchpulver. Dieses Ausfuhrkontigent wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/953 der Kommission 3 aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 gestrichen.

Daher sollten die Bestimmungen über dieses Ausfuhrkontingent aus der Verordnung (EU) 2020/760 gestrichen werden.

(3) Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates 5 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden "Abkommen") am 27. November 2023 abgeschlossen.

(4) Mit dem Abkommen werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 geändert und eine von Neuseeland auszustellende Berechtigungsbescheinigung eingeführt. Diese Änderungen sollten sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 widerspiegeln.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Buchstabe c wird gestrichen.

2. Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c, e und f werden gestrichen.

3. Artikel 17 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) im Falle von Einfuhrzollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, für jedes von einem Marktteilnehmer vorgelegte Echtheitszeugnis, jede Bescheinigung "Inward Monitoring Arrangement" (IMa 1) oder jede Berechtigungsbescheinigung gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Nummer der entsprechenden erteilten Lizenz und die darunter fallenden Mengen."

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/760/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU)

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