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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend spezifische Hygienevorschriften für bestimmtes Fleisch, Fischereierzeugnisse, Milcherzeugnisse und Eier

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1141 vom 19.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, c, d, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang II der genannten Verordnung Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Anhang III enthält besondere Anforderungen. Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für das Anbringen eines Identitätskennzeichens auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs. In Anhang II Abschnitt I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird auf die Europäische Gemeinschaft statt auf die Europäische Union Bezug genommen. Bei den Abkürzungen im Identitätskennzeichen sollten daher die Bezugnahmen auf die "Europäische Gemeinschaft" ersetzt werden durch Bezugnahmen auf die "Europäische Union". Das Ersetzen ist jedoch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Daher sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, während dessen die Erzeugnisse, die vor Ablauf des Übergangszeitraums mit einem Kennzeichen mit der Abkürzung "Europäische Gemeinschaft" versehen wurden, in Verkehr bleiben dürfen.

(2) Darüber hinaus ist der Zusammenhang zwischen der Form des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebenen Identitätskennzeichens und dem Erfordernis eines besonderen Identitätskennzeichens zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 klarzustellen. Anhang II Abschnitt I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass klargestellt wird, welche Form unter bestimmten Umständen angebracht werden soll.

(3) Gemäß Anhang II müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere ausgenommen frei lebendes Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, gegebenenfalls die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die gleichen Anforderungen sollten für Lebensmittelunternehmer gelten, die Wildbearbeitungsbetriebe betreiben, wenn Farmwild, das am Herkunftsort geschlachtet wurde, in den Wildbearbeitungsbetrieb verbracht wird.

(4) Es kommen zunehmend mobile Schlachtanlagen zum Einsatz, um eine mögliche Gefährdung des Tierwohls während der Beförderung, z.B. durch eine lange Beförderungsdauer bei Tieren, die an abgelegenen Orten aufgezogen wurden, zu vermeiden. Mobile Schlachtanlagen sind wie alle anderen Schlachthöfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in jedem Mitgliedstaat, in dem sie betrieben werden, zuzulassen. Es gilt jedoch klarzustellen, wie diese Zulassung im Falle einer Kombination aus mobilen und stationären Schlachteinrichtungen zu handhaben ist. Die Zulassung von Schlachthöfen ist hauptsächlich daran geknüpft, dass sie gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gebaut, angelegt und ausgerüstet sind.

(5) Nach Artikel 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 3 dürfen lebende Tiere in Ausnahmefällen in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden. In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts sollte die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in diesem Punkt an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 angeglichen werden. Anhang III Abschnitt I Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

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(Stand: 26.04.2024)

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