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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1106 vom 17.04.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein offener und fairer Wettbewerb auf den Binnenmärkten für Strom und für Gase und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer erfordern Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein umfassender Rahmen zur Erreichung dieses Ziels geschaffen. Es gilt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in funktionierende Energiegroßhandelsmärkte zu stärken und die Union wirksam vor Marktmissbrauch zu schützen, indem die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 geändert wird, um weiterhin Transparenz zu gewährleisten und die Überwachungskapazitäten auszubauen und somit einen Beitrag zur Stabilisierung der Energiepreise und zum Verbraucherschutz zu leisten, sowie um bei potenziellen grenzüberschreitenden Fällen von Marktmissbrauch eine wirksamere Untersuchung und Durchsetzung zu gewährleisten und so die festgestellten Mängel des derzeitigen Rahmens zu beheben.

(2) Finanzinstrumente, einschließlich Energiederivate, die auf den Energiegroßhandelsmärkten gehandelt werden, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Angesichts der immer engeren Wechselbeziehungen zwischen den Finanzmärkten und den Energiegroßhandelsmärkten sollte die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 besser an die Finanzmarktvorschriften der Union wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angepasst werden, auch in Bezug auf die Definitionen von Marktmanipulation und Insider-Informationen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegte Definition der Marktmanipulation sollte daher angepasst werden, um sie an Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzugleichen. Die Definition der Marktmanipulation in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sollte geändert werden, damit sie nicht nur den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, das Ändern oder den Widerruf eines Handelsauftrags, sondern auch jede andere Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten erfasst, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte, den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten. Diesbezüglich sollte im Hinblick auf die Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der Begriff "jede andere Handlung" in Verbindung mit Energiegroßhandelsprodukten unter anderem Verhaltensweisen wie "Quote Stuffing", "Painting the tape" oder "Momentum Ignition" umfassen.

(3) Ebenso sollte die Definition der Insider-Informationen geändert werden, um sie an jene in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzugleichen. Betreffen Insider-Informationen insbesondere einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insider-Informationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang könnte für sich genommen eine Reihe bestimmter Umstände oder ein bestimmtes Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich derer bzw. dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie bzw. es entstehen bzw. eintritt. Dies sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise der betreffenden Energiegroßhandelsprodukte berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang sollte als Insiderinformation angesehen werden, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insider-Informationen entspricht.

(4) Die Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, (EU) Nr. 596/2014

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(Stand: 19.04.2024)

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