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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1078 der Kommission vom 15. April 2024 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Flonicamid, Isofetamid, Mefentrifluconazol, Metazachlor, Pyrimethanil und Quarzsand in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1078 vom 16.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Wirkstoffe Azoxystrobin, Flonicamid, Isofetamid, Mefentrifluconazol, Metazachlor und Pyrimethanil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Quarzsand wurde vorläufig in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen.

(2) In Bezug auf Azoxystrobin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Hopfen gestellt. In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für Chinakohle, Grünkohle und KohlrABl gestellt. In Bezug auf Isofetamid wurde ein solcher Antrag für Kopfsalate und andere Salatarten (außer Kopfsalaten) gestellt. In Bezug auf Mefentrifluconazol wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Haselnüsse, Pistazien, Erdbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Salatrauken/Rucola, Baby-Leaf-Salate, Spinat, frische Kräuter und essbare Blüten, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Rhabarber, Hülsenfrüchte, Leinsamen, Mohnsamen, Sojabohnen, Senfkörner, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Hopfen, Schweineleber und Schwein - Sonstiges gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Porree und Honig gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben, Knoblauch und Honig gestellt. Außerdem übermittelte der Antragsteller in Bezug auf Pyrimethanil Informationen zu Analysemethoden für Honig, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren.

(3) Die Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet. Sie prüfte insbesondere die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Da es in Bezug auf Flonicamid in "Blattkohlen - Sonstige" nach den technischen Leitlinien für die Extrapolation von RHG 3 angezeigt ist, die Rückstandsdaten der Rückstandsuntersuchungen bei Grünkohlen auf "Blattkohle - Sonstige" zu extrapolieren, ist es nicht erforderlich, die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme speziell zu diesen Kulturen zu ersuchen. Daher sollte der RHG für Flonicamid in "Blattkohlen - Sonstige" auf der Grundlage der bei Grünkohlen durchgeführten Rückstandsuntersuchungen auf 0,5 mg/kg festgesetzt werden.

(6) In Bezug auf Mefentrifluconazol in Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen und "Hülsenfrüchten - Sonstige" zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, ob der neue RHG auf 0,2 mg/kg, wie von der Behörde auf Grundlage der Bewertung der Rückstandsuntersuchungen bei getrockneten Erbsen abgeleitet, oder auf 0,15 mg/kg, wie von der Behörde auf Grundlage der kombinierten Bewertung der Rückstandsuntersuchungen bei getrockneten Bohnen und getrockneten Erbsen abgeleitet, festgesetzt werden sollte. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass beide Werte für die Verbraucher sicher wären, und um sicherzustellen, dass der vorgeschlagene RHG die Verwendungen im Einklang mit den guten landwirtschaftlichen Praktiken für Erbsen zuverlässig abdeckt, ist es angezeigt, die RHG für Mefentrifluconazol in Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen und "Hülsenfrüchten - Sonstige" auf den höheren Wert von 0,2 mg/kg festzusetzen.

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(Stand: 17.04.2024)

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