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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1077 der Kommission vom 15. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-DB, Iodosulfuron-methyl, Mesotrion und Pyraflufen-ethyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1077 vom 16.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für 2,4-DB, Iodosulfuron-methyl, Mesotrion und Pyraflufen-ethyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") fest, dass einige Angaben für bestimmte Erzeugnisse nicht vorliegen. Die verfügbaren Angaben reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind. Die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Antragsteller der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen hat.

(3) Für 2,4-DB legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über den Stoffwechsel und die Analysemethoden für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten betreffend die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angegebene Datenlücke 2 vorliegen. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und die Fußnote, der zufolge weitere Daten vorzulegen sind, sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Für Schweine (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rinder (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schafe (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziegen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), sonstige Nutztiere (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) hat der Antragsteller zwar Angaben über Analysemethoden vorgelegt, jedoch fehlt noch eine Fütterungsstudie bei Wiederkäuern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass diese Angaben nicht ausreichen, um die zuvor festgestellte Datenlücke zu schließen, und empfahl den Risikomanagern, die RHG für diese Erzeugnisse auf die Bestimmungsgrenze2 zu senken. Daher ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die produktspezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen und die Fußnote, mit der um Übermittlung zusätzlicher Angaben ersucht wird, aus dem genannten Anhang zu streichen.

(4) Für Iodosulfuron-methyl legte der Antragsteller die fehlenden Angaben zu Lagerungsstabilität, Pflanzenmetabolismus und Rückstandsuntersuchungen für Leinsamen und Rückstandsuntersuchungen für Mais nicht vor. Die Behörde kam daher zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht geschlossen wurde 3, und empfahl den Risikomanagern, eine Senkung dieser RHG auf die Bestimmungsgrenze in Erwägung zu ziehen. Für diese Erzeugnisse ist es daher angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die jeweilige Bestimmungsgrenze festzusetzen und [die Fußnote für] das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten aus dem genannten Anhang zu streichen.

(5) Für Mesotrion wurden die fehlenden Angaben zu Rückstandsuntersuchungen zur Untersuchung der Rückstandsgehalte dieses Stoffes und seines Metaboliten AMBa (frei und konjugiert) für Zuckerrohr vom Antragsteller nicht vorgelegt. Die Behörde kam daher zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht geschlossen wurde 4, und empfahl den Risikomanagern, eine Senkung dieser RHG auf die Bestimmungsgrenze in Erwägung zu ziehen. Für Zuckerrohr ist es daher angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die jeweilige Bestimmungsgrenze festzusetzen und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten aus dem genannten Anhang zu streichen.

(6) Für Pyraflufen-ethyl wurden die fehlenden Angaben zu den Analysemethoden für Hopfen vom Antragsteller nicht vorgelegt. Die Behörde kam daher zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht geschlossen wurde 5

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(Stand: 17.04.2024)

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