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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1071 der Kommission vom 12. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und zur Einführung eines elektronischen Systems für verbindliche Ursprungs- und Zollwertauskünfte

(ABl. L 2024/1071 vom 15.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 17, Artikel 25, Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission 2 wurden Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (im Folgenden "vZWA-Entscheidungen") in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 aufgenommen.

(2) Um die reibungslose Aufnahme von vZWA-Entscheidungen in die zollrechtlichen Vorschriften durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sicherzustellen, müssen Verfahrensvorschriften für derartige Entscheidungen nach dem Vorbild der für vZTA- und vUA-Entscheidungen geltenden Verfahrensvorschriften entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission aufgenommen werden. Um größtmögliche Einheitlichkeit bei verschiedenen Arten verbindlicher Auskünfte sicherzustellen, sollten diese Verfahrensvorschriften zudem an die Verfahrensvorschriften für vZTA- und vUA-Entscheidungen angepasst werden.

(3) Die Artikel 16, 17, 21, 22 und 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf vZWA-Entscheidungen und, falls angezeigt, auf vUA-Entscheidungen auszuweiten, wobei die Besonderheiten von vZWA- bzw. von vUA-Entscheidungen zu berücksichtigen sind, und um für eine einheitliche elektronische Verwaltung aller Arten von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte zu sorgen. Zudem sollte Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung gestrichen werden, und diese Bestimmung sollte in Artikel 17 dieser Verordnung eingefügt werden, da in beiden Bestimmungen auf die Konsultation des elektronischen Systems zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen wird.

(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 haben der Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Aufgrund der Aufnahme von vUA-Entscheidungen in das elektronische System für den Austausch und die Speicherung von Informationen über vUA-Entscheidungen sollten die Artikel 18 und 19 sowie Anhang 12-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgehoben werden.

(5) Damit genügend Zeit für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf vZWA- und vUA-Entscheidungen bleibt, sollte die Anwendung der Verordnung aufgeschoben werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zollwertauskunft ("vZWA") darf sich nur auf eine Art von für die Ermittlung des Zollwerts der Waren relevanten Umständen beziehen."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

" Artikel 17 Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde
(Artikel 22 Absätze 1 und 3 des Zollkodex)

(1) Gehen bei einer Zollbehörde ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen gemäß Artikel 19

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(Stand: 19.04.2024)

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