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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1050 des Rates vom 4. April 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. L 2024/1050 vom 05.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 erlassen.

(2) Am 4. April 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/1034 2 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen, um eine Freistellung für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse einzuführen, die für bestimmte Akteure gilt. Die Freistellung stützt sich auf Ziffer 1 der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die am 9. Dezember 2022 verabschiedet wurde.

(3) Um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass bereitgestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für andere als humanitäre Zwecke missbraucht werden, ist es angezeigt, vorzuschreiben, dass die Freistellung nicht für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführte benannte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gilt.

(4) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. April 2024.

1) ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2024/1034 des Rates vom 4. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L, 2024/1034, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1034/oj).


.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 ("Liste der in Artikel 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen") wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A ("Natürliche Personen") wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)" wird bei den Einträgen 1 bis 4, 13, 14, 16 bis 26, 29 bis 32, 36 bis 56 und 62 bis 105 ein Sternchen hinter dem Namen angefügt.

b) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:

"* Artikel 5 Absatz - 1 gilt nicht für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Einträge."

2. Abschnitt B ("Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen") wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Name (Transliteration ins lateinische Alphabet)" wird bei den Einträgen 5 bis 12 und 16 bis 23 ein Sternchen hinter dem Namen angefügt.

b) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:

"* Artikel 5 Absatz - 1 gilt nicht für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Einträge."


ENDE

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