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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1039 der Kommission vom 2. April 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2274)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1039 vom 04.04.2024;
VO (EU) 2024/1171 - ABl. L 2024/1171 vom 17.04.2024aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/1171

Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Afrikanische Schweinepest fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere sieht Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen die Einrichtung einer Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.

(5) Bulgarien hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche am 22. März 2024 bei gehaltenen Schweinen in der Region Plovdiv über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, eingerichtet, in der die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Bulgarien in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene abzugrenzen.

(7) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(8) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher die infizierte Zone in Bulgarien unverzüglich eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sowie die Dauer dieser Zonenabgrenzung festgelegt werden.

(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Bulgarien stellt sicher, dass

  1. es unverzüglich eine Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen einrichtet;
  2. die Schutz- und die Überwachungszone gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 25. Juni 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

.

Anhang


Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Sperrzone ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Schutzzone:
Plovdiv region:
  • municipality of Saedinenie - Saedinenie village
25.6.2024
Überwachungszone:
the Plovdiv region:
  • municipality of Saedinenie, the following villages - Malak Chardak, Golyam Chardak, Nedelevo, Pravishte, Tsarimir;
  • in the municipality of Maritsa, the following villages: Kostievo, Radinovo, Benkovski, Voisil, Stroevo, Tsaratsovo
  • in the municipality of Rodopi, the following villages: Tsalapitsa
25.6.2024


ENDE

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