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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/994 vom 02.04.2024)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 im Hinblick auf die Einrichtung einer Produktdatenbank das System der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) eingeführt. Das EPREL-System umfasst zwei Teile: zum einen ein öffentliches System mit freiem Zugang zu öffentlichen Informationen über in der Union in Verkehr gebrachte Produktmodelle und zum anderen ein Konformitätssystem, das für die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zugänglich ist und sowohl die öffentlichen als auch die technischen Informationen der Lieferanten zu diesen Produktmodellen enthält.

(2) Das EPREL-System enthält Informationen über energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassenen delegierten Verordnungen und - im Falle von Reifen - die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen.

(3) Um zu gewährleisten, dass die Informationen echt sind und aus Bona-fide-Quellen stammen, muss ein System zur Überprüfung der Identität und der Berechtigung zur Registrierung von Produktmodellen in EPREL eingeführt werden. Da Produktmodelle von Tausenden von Lieferanten in den Mitgliedstaaten in EPREL registriert werden, sollte die Überprüfung ihrer Identität im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und internationalen Normen elektronisch erfolgen. Nach der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 müssen die Lieferanten in der Union niedergelassen sein. Der Nachweis über die Niederlassung des Lieferanten in der Union sollte ebenfalls elektronisch erbracht werden. Nur Lieferanten, die das Überprüfungsverfahren in EPREL erfolgreich durchlaufen haben und ihre Identität sowie das Land ihrer Niederlassung nachgewiesen haben, sollten die Möglichkeit haben, neue Produktmodelle zu registrieren, bestehende Registrierungen zu ändern oder andere Maßnahmen an von ihnen registrierten Modellen vorzunehmen.

(4) Es bestehen Verfahren, Normen und Rechtsvorschriften zur elektronischen Überprüfung der Identität juristischer und natürlicher Personen. Darüber hinaus sollte der Nachweis der Niederlassung von Lieferanten in der Union durch Belege aus dem Unternehmens- oder Handelsregister eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Unternehmensregister") erbracht werden. Zudem sollte der Nachweis der Niederlassung von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (Qualified Trust Service Provider, QTSP) mithilfe eines Zertifikats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (eIDAS-Verordnung) überprüft werden.

(5) Die Bedingung, dass ein Lieferant eine natürliche oder eine juristische Person sein muss, sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften verstanden werden. Um Produktmodelle zu registrieren, bevor sie Exemplare dieser Modelle auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, sollten Lieferanten das elektronische Überprüfungsverfahren im Hinblick darauf durchlaufen, ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union nachzuweisen.

(6) Natürliche Personen sollten in EPREL nur dann als Lieferanten betrachtet werden, wenn sie nachweisen, dass sie eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, die mit dem Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt vereinbar ist, und in der Union ansässig sind. Ist der Lieferant eine natürliche Person, können qualifizierte elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

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(Stand: 04.04.2024)

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