Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/980 der Kommission vom 2. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Katzen (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/980 vom 03.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und es wird beantragt, dass der Zusatzstoff in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" eingeordnet wird.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 23. Juni 2021 2 und vom 26. September 2023 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Katzen sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als möglicherweise haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als zootechnischer Zusatzstoff für Katzen wirksam sein kann, wenn sie Futtermitteln in einer Menge von 7 × 1010 KBE/kg Alleinfuttermittel zugesetzt wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.

(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die bei einer früheren Bewertung zu diesem Zusatzstoff gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.

(6) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Katzen zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSa Journal 2021;19(7):6699.

3) EFSa Journal 2023;21(10):8358.

4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).

.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion