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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/950 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 in Bezug auf den Geltungsbeginn und die Fälle, in denen die Zollbehörden die in der Zollanmeldung angegebenen Mengen von der im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) angegebenen erlaubten Gesamtmenge abziehen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/950 vom 26.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein operativer Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen geschaffen, die den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission, zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sowie zwischen zwei Zollsystemen in der gesamten Union ermöglichen. Dieser Rahmen umfasst eine automatisierte Mengensteuerungsfunktionalität über einen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und dem gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission eingerichteten und verwalteten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC). Dieser Austausch erfolgt mithilfe des mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten elektronischen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX).

(2) Mit Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wurde ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingeführt, das von den Unternehmern gemäß der genannten Verordnung auszufüllen ist und die amtlichen Kontrollen betrifft, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, durchführen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zur Lebensmittelkette zu überprüfen.

(3) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission 3 sind die Fälle und Bedingungen festgelegt, in bzw. unter denen das GGED jede Sendung von Kategorien von an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollierenden Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum Bestimmungsort begleiten muss, wenn sie in Verkehr gebracht werden soll.

(4) Um eine betrügerische Wiederverwendung eines GGED zu verhindern, sind die Zollbehörden gemäß Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6

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(Stand: 03.04.2024)

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