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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/918 der Kommission vom 25. März 2024 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten der Mitgliedstaaten betreffend nationale Züchtungsprogramme zur Selektierung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/918 vom 26.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23a Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Berichtspflichten kommt eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und der korrekten Durchsetzung von Rechtsvorschriften zu. Um sicherzustellen, dass diese Pflichten ihren eigentlichen Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten sie jedoch gestrafft werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind mehrere Berichtspflichten im Bereich der Tiergesundheit festgelegt, die folglich im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" 2 vereinfacht werden sollten.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen.

(4) In Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren (im Folgenden "Züchtungsprogramme"). Gemäß Artikel 6a Absatz 3 der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, verpflichtet, der Kommission regelmäßig Berichte vorzulegen (im folgenden "Berichte").

(5) In Anhang VII Kapitel C Teil 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass die Berichte jährlich an die Kommission zu übermitteln sind.

(6) Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die für die Mitgliedstaaten geltenden Berichtspflichten dahin gehend vereinfacht, dass von einer systematischen jährlichen Berichterstattung umgestellt wird auf eine Berichterstattung in den Fällen, in denen dies unbedingt erforderlich ist, und zwar wenn an den Züchtungsprogrammen Änderungen vorgenommen wurden. Die vorgeschlagene Änderung wird sich nicht auf das Hauptziel der Maßnahme auswirken, das darin besteht, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die epidemiologische Lage in Bezug auf TSE in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und über sie Bericht erstatten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2024

1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) COM(2023) 168.

.

Anhang

Anhang VII Kapitel C Teil 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

" Teil 5
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Berichte

Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,

  1. teilen der Kommission die für solche Programme geltenden Anforderungen mit;
  2. legen der Kommission einen Bericht vor, wenn an solchen Programmen Änderungen vorgenommen werden."


ENDE

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