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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

(ABl. L 2024/903 vom 22.03.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden, muss gestärkt werden, um es öffentlichen Verwaltungen in der Union zu ermöglichen, zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass öffentliche Dienste grenzüberschreitend funktionieren. Die bestehende informelle Zusammenarbeit sollte durch einen klaren Rechtsrahmen ersetzt werden, um die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren zu ermöglichen und einen nahtlosen grenzüberschreitenden Datenfluss für wirklich europäische digitale Dienste zu erleichtern, mit denen der Binnenmarkt gestärkt wird, wobei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Die Interoperabilität des öffentlichen Sektors hat auch erhebliche Auswirkungen auf das in den Verträgen verankerte Recht auf freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, da aufwendige Verwaltungsverfahren erhebliche Hindernisse darstellen können, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

(2) Durch die Zusammenarbeit hinsichtlich der grenzüberschreitenden Interoperabilität zwischen öffentlichen Stellen können gemeinsame Herausforderungen, insbesondere in den Grenzregionen, bewältigt und ein nahtloser grenzüberschreitender Datenfluss gewährleistet werden.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten seit mehr als zwei Jahrzehnten daran, die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen durch den digitalen Wandel und die vertiefte Vernetzung, die für einen wahrhaft europäischen digitalen Raum erforderlich sind, zu fördern. In ihrer Mitteilung vom 9. März 2021 mit dem Titel "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" hat die Kommission die Notwendigkeit betont, die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis 2030 zu beschleunigen, auch indem über alle Verwaltungsebenen und öffentlichen Dienste hinweg für Interoperabilität gesorgt wird. Darüber hinaus legt der Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 das klare Ziel fest, bis 2030 wesentliche öffentliche Dienste zu 100 % online bereitzustellen. Darüber hinaus hat die COVID-19-Pandemie die Digitalisierung vorangetrieben und die öffentlichen Verwaltungen dazu veranlasst, sich an das Online-Modell anzupassen, auch im Hinblick auf grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste sowie auf einen intelligenteren und umweltfreundlicheren Einsatz von Technologien im Einklang mit den Klima- und Energiezielen, die im europäischen Grünen Deal und in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegt worden sind. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zu diesen Zielen der Union geleistet werden, indem ein Rahmen für die strukturierte Zusammenarbeit für die grenzüberschreitende Interoperabilität zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geschaffen wird, um die Einrichtung digitaler öffentlicher Dienste zu fördern und so dazu beizutragen, die Kosten und den Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und den öffentlichen Sektor zu verringern.

(4) Im Hinblick auf die Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität in der Union muss unbedingt hervorgehoben werden, dass Interoperabilität zwar von größter Bedeutung ist, aber für sich genommen nicht ausreicht, um die Zugänglichkeit und nahtlose Gestaltung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu garantieren. Ein umfassendes und nachhaltiges Ökosystem digitaler Infrastrukturen, das über eine angemessene finanzielle Unterstützung verfügt, ist ebenso wichtig, um die im Beschluss (EU) 2022/2481 dargelegten Ziele zu erreichen. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel "Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU - Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040" sollte der Ausweitung der Konnektivität auf ländliche und abgelegene Gebiete in der Union, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete und Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie die Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit sichergestellt ist, dass die Vorteile des digitalen Wandels den etablierten Initiativen der Union zur Verbesserung der regionalen Inklusivität und Konnektivität entsprechen und diese unterstützen.

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