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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/894 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf Meldungen von Ereignissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/894 vom 20.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, die unter anderem die Rolle der zuständigen nationalen Behörden bei der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten sowie bei der Aufsicht über diese betreffen.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind spezifische Verpflichtungen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt, Systeme für die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt als Teil ihres Managementsystems einzurichten. Diese Verpflichtungen bestehen parallel zu den in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Meldepflichten. Um ihre Einhaltung und einheitliche Umsetzung zu gewährleisten, sollten die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 von den zuständigen nationalen Behörden eingerichteten Systeme zur Meldung von Ereignissen an die Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt angeglichen werden.

(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2023 4, die von der Agentur gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Um eine reibungslose Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen sowie gleichzeitig ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollte der Branche und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen eingeräumt werden, weshalb der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zwölf Monate nach deren Inkrafttreten liegen sollte.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.

2. Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. März 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

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