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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/888 der Kommission vom 22. März 2024 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/888 vom 26.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 enthält in ihrem Anhang II eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.

(2) Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen oder es wird davon ausgegangen, dass sie ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die nicht zuvor die Rolle des Teilnehmers übernommen worden war. Für diese Kombinationen wurde der Agentur innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 vorgesehenen Frist keine Notifizierung übermittelt. Daher sollten im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht zur Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden. Bei den genannten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart handelt es sich um folgende Kombinationen:

  1. Biphenyl-2-ol ( Produktart 7);
  2. Kaliumdimethyldithiocarbamat ( Produktarten 9, 11, 12);
  3. Silber-Polyethyleniminchlorid ( Produktarten 1, 2, 9);
  4. Reaktionsprodukte aus: Glutaminsäure und N-(C12-C14-alkyl)propylendiamin (Glucoprotamin) ( Produktarten 2 und 4);
  5. Poly(oxy-1,2-ethandiyl),.alpha.-[2-(didecylmethylammonio)ethyl]-.omega.-hydroxy-, propanoat (Salz) (Bardap 26) ( Produktarten 2, 4 und 10).

(4) Darüber hinaus unterrichtete die Agentur die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die alle Teilnehmer ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben oder bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben und für die zuvor die Rolle des Teilnehmers übernommen worden war. Folgende Kombinationen von Wirkstoff und Produktart sollten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden:

  1. 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) ( Produktart 2);
  2. Aktivchlor, hergestellt aus Magnesiumchlorid-Hexahydrat und Kaliumchlorid durch Elektrolyse ( Produktart 2);
  3. Knoblauch, Extrakt - Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate, wie Tinkturen, konkrete und absolute Öle, ätherische Öle, Oleoresine, Terpene, terpenfreie Bestandteile, Destillate, Rückstände usw., die aus Allium sativum, Liliaceae, gewonnen werden ( Produktart 19);
  4. Weinbrand ( Produktart 19).

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. März 2024

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