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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/882 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

(ABl. L 2024/882 vom 19.03.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP 1 angenommen.

(2) Am 1. Dezember 2023 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2713 (2023) angenommen. Mit dieser Resolution wird ein allgemeines und vollständiges Embargo für alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät an Al-Shabaab in Somalia verhängt. In der Resolution 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrats wird auch eine Verpflichtung aller Staaten festgelegt, um Al-Shabaab und andere Akteure, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia und der Region zu untergraben suchen, an der Erlangung von Waffen und Munition zu hindern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um alle Lieferungen von Waffen, Munition und militärischem Gerät nach Somalia zu verhindern, einschließlich eines Verbots der Finanzierung jedes Erwerbs und jeder Lieferung von Waffen, Munition und militärischem Gerät; ferner wird in der Resolution festgelegt, dass Lieferungen oder Güter, die an die Regierung der Bundesrepublik Somalia, die Somalische Nationalarmee, den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, die Somalische Nationalpolizei oder an den Somalischen Strafvollzugskorps gehen, von diesen Maßnahmen ausgenommen sind.

(3) Der VN-Sicherheitsrat hat am 1. Dezember 2023 zudem die Resolution 2714 (2023) angenommen, mit der das Waffenembargo aufgehoben wurde, das zuvor mit der Resolution 733 (1992) des VN-Sicherheitsrats gegen die Bundesrepublik Somalia verhängt worden war.

(4) Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia";

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe - direkt oder indirekt - von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia oder von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

  1. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die Regierung der Bundesrepublik Somalia (GFRS - Government of the Federal Republic of Somalia), die Somalische Nationalarmee (SNa - Somali National Army), den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISa - National Intelligence and Security Agency), die Somalische Nationalpolizei (SNPF - Somali National Police Force) oder den Somalischen Strafvollzugskorps;
  2. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen in Somalia oder in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen; Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:

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(Stand: 21.03.2024)

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