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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/881 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1801)
(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/881 vom 19.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 als Seuche der Kategorie a gelistet. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission 3 die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften zur Bekämpfung gelisteter Seuchen der Kategorie A. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission 4 enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestätigte Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und Griechenland. Insbesondere müssen gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss die von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(4) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 hat Griechenland der Kommission weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe gehalten werden, im Regionalbezirk Phthiotis in der Region Mittelgriechenland gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Griechenland aufgeführten Gebiete geändert. Die letzten Änderungen des genannten Anhangs wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400 der Kommission 5 vorgenommen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/400 hat Griechenland der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Regionalbezirk Phthiotis in der Region Mittelgriechenland innerhalb der Schutzzone, die bereits in dieser Region eingerichtet wurde, gemeldet. Der erste dieser Ausbrüche trat innerhalb sehr kurzer Zeit nach und in kurzer Entfernung von den vorangegangenen Ausbrüchen auf, die bereits durch die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400 am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 vorgenommenen Änderungen erfasst waren, sodass es nicht erforderlich war, die als Schutz-, Überwachungs- und weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete zu ändern. Der zweite Ausbruch trat ebenfalls innerhalb einer kurzen Entfernung von den früheren Ausbrüchen auf, die in den in dem genannten Anhang für Griechenland aufgeführten Gebieten berücksichtigt waren, jedoch erheblich später, nämlich Anfang März 2024.

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(Stand: 25.03.2024)

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