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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/877 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie" für Tschechien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/877 vom 22.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung ist unter anderem vorgesehen, dass das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Ausfuhr von Rindern, Schafen oder Ziegen sowie von ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen den Bedingungen des Anhangs VIII der genannten Verordnung unterliegt.

(2) Anhang VIII Kapitel a Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält unter anderem die Bedingungen, die für das Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen sowie für ihren Samen und ihre Embryonen gelten. Gemäß Nummer 2.1 des genannten Teils legt ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht, der Kommission entsprechende Belege vor, aus denen hervorgeht, dass die unter der genannten Nummer festgelegten Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus ist in Nummer 2.2 des genannten Teils vorgesehen, dass die Kommission einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats bezüglich klassischer Scrapie den Status "vernachlässigbares Risiko" zuerkennen kann. Unter Nummer 2.3 des genannten Teils sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, denen bezüglich klassischer Scrapie der Status "vernachlässigbares Risiko" zuerkannt wurde.

(3) Am 22. Mai 2022 beantragte Tschechien bei der Kommission die Zuerkennung des Status "vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie". Am 25. Januar 2023 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Bewertung, ob der genannte Mitgliedstaat in seinem Antrag die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.1 Buchstabe c und Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nachgewiesen hat.

(4) Am 24. Oktober 2023 veröffentlichte die EFSa als Antwort auf das Ersuchen der Kommission einen wissenschaftlichen Bericht 2 (im Folgenden "EFSA-Bericht"). In dem EFSA-Bericht wird der Schluss gezogen, dass Tschechien basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSa und das Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle ergab, die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die vorangegangenen sieben Jahre nachgewiesen hat.

(5) In dem EFSA-Bericht wird außerdem der Schluss gezogen, dass - basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSa und das IRMM ergab - die Pläne Tschechiens in Bezug auf die künftige Überwachung der klassischen Scrapie den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen würden.

(6) Angesichts des EFSA-Berichts und des positiven Ergebnisses der durch die Kommission vorgenommenen Bewertung des obigen Antrags hinsichtlich der übrigen Kriterien in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte Tschechien als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie geführt werden.

(7) Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Tschechien in die Liste der Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgenommen wird.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2024

1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj.

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