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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/870 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/870 vom 14.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Nach Ausbrüchen dieser Seuche werden in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung die Sperrzonen I, II und III gelistet. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete basieren auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.

(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Kroatien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/808 der Kommission 3 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Griechenland geändert.

(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stützen 4. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/808 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu einem neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Griechenland gekommen.

(6) Nach diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Griechenland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.

(7) Im Februar 2024 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der griechischen Region Zentralmakedonien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I

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