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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/865 der Kommission vom 18. März 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1653)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der kroatische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der schwedische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/865 vom 20.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für jeden Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft von Herstellern bestimmen, die für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind.

(2) Die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2022 muss auf den genauen Daten der Meldebehörden über die in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge beruhen.

(3) Alle Meldebehörden haben der Kommission ihre Daten für 2022 übermittelt. Allerdings wurde in einigen Fällen die Meldefrist überschritten, die am 28. Februar 2023 endete. Wenn die Kommission bei der Überprüfung der Daten feststellte, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, setzte sie sich mit den betreffenden Meldebehörden in Verbindung und nahm vorbehaltlich deren Zustimmung eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einer Meldebehörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von dieser Meldebehörde übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.

(4) Am 20. Juni 2023 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten. Am 27. Juni 2023 teilte sie 92 Herstellern von Personenkraftwagen und 71 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2022 mit.

(5) Daraufhin meldeten 55 Hersteller von Personenkraftwagen und 37 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 Fehler in den Daten. Die Kommission hat die von den Herstellern gemeldeten Fehler und die Anpassungsgründe überprüft.

(6) Bei drei Herstellern leichter Nutzfahrzeuge fiel keines der in den vorläufigen Datensätzen enthaltenen Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631; diese Hersteller wurden daher nicht in den vorliegenden Beschluss einbezogen. Bei einem Hersteller von Personenkraftwagen und einem Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen wurden für keines der Fahrzeuge im vorläufigen Datensatz Werte für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) gemeldet. Vier Hersteller leichter Nutzfahrzeuge hatten für keines der Fahrzeuge im vorläufigen Datensatz die Masse in fahrbereitem Zustand angegeben. Da zur Berechnung der Leistung eines Herstellers im Kalenderjahr 2022 jedoch beide Werte erforderlich sind, wurden diese sechs Hersteller nicht in den vorliegenden Beschluss einbezogen.

(7) Aufgrund der durch die Kommission geprüften Fehler müssen die vorläufigen Berechnungen für insgesamt 91 Hersteller von Personenkraftwagen und 63 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge bestätigt oder geändert werden.

(8) Nach Artikel 2

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(Stand: 02.04.2024)

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