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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/860 der Kommission vom 18. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Wirkstoff 17b-Östradiol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/860 vom 19.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 2 werden pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs behandelt. Die Verordnung umfasst die pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in den vier Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 3 eingestuft wurden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 aufgehoben und ersetzt wurde.

(2) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wurde der Stoff 17β-Östradiol, der in Anhang II ("Liste der Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen gelten") der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen wurde, in Tabelle 1 ("zulässige Stoffe") des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgenommen.

(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gilt die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, die die Verwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates 4 bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren verbieten.

(4) Die Richtlinie 96/22/EG verbietet die Verabreichung von 17β-Östradiol an Nutztiere.

(5) Daher sollte der Stoff 17β-Östradiol aus Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 gestrichen werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2024

1) ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 11. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/470/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010//37(1)/oj).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2377/oj).

4) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 3. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/22/2008-12-18).


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Anhang

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird der Eintrag für "17β-Östradiol" gestrichen.


ENDE

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