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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(ABl. L 2024/823 vom 06.03.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1215/2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates 2 wurde mehrfach und erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Mit allen Teilnehmern am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sind Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen worden.

(3) Es wird erwartet, dass eine Marktöffnung der Union zugunsten einer Einfuhr aus den Ländern des westlichen Balkans zum Prozess der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Region beiträgt und keine negativen Auswirkungen auf die Union hat.

(4) Das ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates 4 eingeführte System der autonomen Handelsmaßnahmen stellt eine wertvolle Unterstützung für die Volkswirtschaften der Partner im westlichen Balkan dar.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind Teil des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und tragen der spezifischen Situation auf dem westlichen Balkan Rechnung. Diese Maßnahmen sollten keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Drittländern darstellen.

(6) Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der auf dem vormaligen Regionalkonzept und den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 basiert, ist die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des westlichen Balkans an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist daran gebunden, dass die betreffenden Länder die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte achten und bereit sind, wirtschaftliche Beziehungen untereinander aufzubauen. Die Gewährung verbesserter autonomer Handelspräferenzen zugunsten der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden und damit verbundenen Ländern sollte davon abhängig gemacht werden, dass diese zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit bereit sind, insbesondere durch Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit den einschlägigen GATT/WTO-Standards. Ferner sollte die Gewährung autonomer Handelspräferenzen davon abhängig gemacht werden, dass die begünstigten Parteien eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(7) Handelspräferenzen können lediglich Ländern und Gebieten gewährt werden, die eine Zollverwaltung besitzen.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei Serbien und dem Kosovo * um getrennte Zollgebiete handelt.

(9) Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 gelten.

(10) Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen des Anhangs I infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC), sowie der Anpassungen, die infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den in dieser Verordnung genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 7 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

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(Stand: 12.03.2024)

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