Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/805 der Kommission vom 7. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich des Geltungsbeginns von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung

(ABl. L 2024/805 vom 08.03.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ordnungsgemäße und harmonisierte Zertifizierung freiwilliger Systeme ist von wesentlicher Bedeutung, um festzustellen, ob Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen. Daher werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission 2 harmonisierte Vorschriften festgelegt, die für das gesamte Zertifizierungsverfahren gelten, um die notwendige Rechtssicherheit in Bezug auf die für Wirtschaftsteilnehmer und freiwillige Systeme geltenden Vorschriften zu schaffen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 trat am 30. Juni 2022 in Kraft, und ihre Vorschriften sollten 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten, d. h. ab dem 30. Dezember 2023, anwendbar werden.

(3) Im Zuge der Umsetzung der Anforderungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 bei der Akkreditierung und Anerkennung von Zertifizierungsstellen für die Beaufsichtigung erfüllen müssen, wurde festgestellt, dass die ordnungsgemäße Vorbereitung der Akkreditierungsprogramme oder des Anerkennungssystem durch die Mitgliedstaaten eine viel längere Vorbereitungszeit erfordern würde und bis zum Geltungsbeginn der genannten Verordnung nicht möglich wäre.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten den bestehenden Zertifizierungsstellen zum Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 weder Zugang zu Akkreditierungsprogrammen noch zu einem Anerkennungssystem gewähren können, wäre keine der bestehenden Zertifizierungsstellen in der Lage, die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 der genannten Verordnung einzuhalten, und sie könnten somit ihre Zertifizierungstätigkeit nicht im Einklang mit den für Zertifizierungsstellen geltenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 fortsetzen. Dies würde ab Anfang 2024 zu erheblichen Störungen auf dem Markt für erneuerbare Kraftstoffe führen.

(5) Um die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, die Anwendung aufzuschieben, insbesondere die Anwendung der Anforderung, dass Zertifizierungsstellen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 akkreditiert oder von einer zuständigen Behörde anerkannt sein müssen, um den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder den spezifischen Anwendungsbereich des freiwilligen Systems abzudecken. Für die weitere Vorbereitung ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr angemessen, notwendig und verhältnismäßig.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die vorliegende Durchführungsverordnung zu ihrer Änderung sollte ab dem Geltungsbeginn der ursprünglichen Durchführungsverordnung, d. h. ab dem 30. Dezember 2023, gelten, um die Gültigkeit aller Zertifikate sicherzustellen, die ab dem 30. Dezember 2023 bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den Zertifizierungsstellen ausgestellt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Artikel 11 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2025."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2024

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion