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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/796 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/796 vom 08.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission 2 sind das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU bekanntzumachenden Informationen festgelegt. Nach Artikel 5 dieser Durchführungsverordnung müssen die zuständigen Behörden die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen regelmäßig bis zum 31. Juli eines jeden Jahres aktualisieren, es sei denn, die veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission 3 sind das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bekanntzumachenden Angaben festgelegt. Nach Artikel 5 dieser Durchführungsverordnung müssen die zuständigen Behörden die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben regelmäßig bis zum 30. Juni jedes Jahres aktualisieren, es sei denn, die veröffentlichten Angaben sind unverändert geblieben.

(3) Da einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht klar genug waren und daher unterschiedlich ausgelegt wurden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben, wurde die Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert. Den entsprechenden Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU muss in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 Rechnung getragen werden.

(4) Die Richtlinie (EU) 2019/2034 enthält nun die auf Unionsebene geltenden Aufsichtsregeln für die in Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 genannten Wertpapierfirmen und nicht die in der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtsregeln. Hieraus ergibt sich, dass die Angaben, die die zuständigen Behörden zu diesen Wertpapierfirmen zu veröffentlichen haben, nunmehr in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 aufgeführt sind. Die Pflicht der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung von Angaben zu diesen Wertpapierfirmen sollte deshalb nicht länger in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 niedergelegt sein.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(7) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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