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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/790 vom 08.03.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission gab in ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel "Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen - neuer Aktionsplan" (im Folgenden "KMU-Aktionsplan") ihre Absicht bekannt, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstroms vorzulegen, der dazu dienen sollte, für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente eine umfassende Übersicht über Kurse und Volumen der an Handelsplätzen in der Union gehandelten Finanzinstrumente bereitzustellen (im Folgenden "konsolidierter Datenticker"). Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2020 zu dem KMU-Aktionsplan der Kommission auf, durch die Verbesserung der Datenverfügbarkeit und der Transparenz Anreize für mehr Investitionstätigkeiten innerhalb der Union zu schaffen und hierzu weitere Bewertungen der Frage durchzuführen, wie die Hindernisse für die Einrichtung eines konsolidierten Datentickers in der Union beseitigt werden können.

(2) Die Kommission bekräftigte in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2021 mit dem Titel "Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz" ihre Absicht, im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 den Rahmen für die Transparenz an den Wertpapiermärkten zu verbessern, zu vereinfachen und weiter zu harmonisieren. Im Rahmen der Anstrengungen zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro kündigt die Kommission ferner an, dass die Gestaltung und Einführung eines konsolidierten Datentickers, insbesondere für Emissionen von Unternehmensanleihen, Bestandteil einer solchen Reform sein würde, um den Sekundärhandel mit auf Euro lautenden Schuldtiteln zu fördern.

(3) Parallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014/65/EU wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, wodurch die Haupthindernisse für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers beseitigt werden. Mit der genannten Verordnung werden obligatorische Beiträge von Daten eingeführt, die an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers zu übermitteln sind, und es wird die Datenqualität verbessert, unter anderem durch die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren. Ferner werden mit ihr Verbesserungen der Handelspflichten und des Verbots der Praxis der Annahme von Zahlungen für die Ausführung von Aufträgen bestimmter Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz (im Folgenden "Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen") eingeführt. Da die Richtlinie 2014/65/EU ebenfalls Bestimmungen zum konsolidierten Datenticker und zur Transparenz enthält, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in die Richtlinie 2014/65/EU einfließen.

(4) Nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Systeme und Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden (im Folgenden "multilaterale Systeme"), im Einklang mit den Anforderungen für geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen (im Folgenden "MTF") oder organisierte Handelssysteme (im Folgenden "OTF") arbeiten. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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