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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/761 der Kommission vom 1. März 2024 zur Genehmigung eines von Rumänien gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrags auf vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission auf zwanzig Fahrzeuge des Typs LEMA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1258)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2024/761 vom 05.03.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. August 2023 stellte Rumänien bei der Kommission einen neuen Antrag, bei zwanzig neu hergestellten Lokomotiven des Typs LEMa 6.000 kW vorübergehend von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2, wonach bestimmte neue Fahrzeuge mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) baseline 3 ausgerüstet sein müssen, abzusehen (im Folgenden "neuer Antrag").

(2) Rumänien hatte bereits am 6. Januar 2022 einen ersten entsprechenden Antrag gestellt. Die Kommission gab dem Antrag mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 3 statt und genehmigte die Nichtanwendung des entsprechenden Abschnitts bis zum 31. Dezember 2023. Bis zu jenem Zeitpunkt hätten die betreffenden Fahrzeuge auf ETCS baseline 3 aufgerüstet werden sollen.

(3) Nach Einreichung des neuen Antrags wurde die Verordnung (EU) 2016/919 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 4 aufgehoben. Die in Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegte Anforderung einer Ausrüstung mit ETCS (baseline 3) wurde materiell in den Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 übernommen. Daher sollte der Antrag als ein Antrag auf Nichtanwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 betrachtet werden.

(4) Ziel von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist die Erleichterung der Interoperabilität von Fahrzeugen im europäischen Netz durch die Installation von fahrzeugseitigem ETCS. Wie bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 dargelegt, war es zwar wichtig, Schienenfahrzeuge mit ETCS auszurüsten, doch gibt es in Rumänien und einigen anderen Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Verzögerungen bei der ERTMS-Einführung.

(5) Die Flotte der 20 Lokomotiven des Typs LEMa 6.000 kW, auf die sich der Antrag bezieht, ist für den Betrieb im rumänischen Netz bestimmt, von dem derzeit nur 10 % mit streckenseitigem ETCS ausgerüstet sind. Das rumänische nationale Klasse-B-System PZB bleibt für den Betrieb im rumänischen Netz weiterhin erforderlich.

(6) Der Herstellungsprozess der Signalgebungssysteme hat sich verzögert. Der Lieferant der Signalgebungssysteme teilte Rumänien mit, dass sein ETCS-baseline-3-Prototyp entgegen der ursprünglichen Planung 2023 nicht verfügbar sein werde. Sobald der Prototyp zur Verfügung steht, sind zur Nachrüstung der Lokomotiven die Herstellung der Produkte in ausreichender Zahl, die Installation der Signalgebungssysteme, die Aktualisierung und Validierung der technischen Unterlagen und weitere fahrzeugseitige Tätigkeiten erforderlich. Nach Abschluss der Nachrüstung muss das Inverkehrbringen des neuen Lokomotivtyps und der einzelnen Lokomotiven genehmigt werden. Jede dieser Tätigkeiten wird mehrere Monate in Anspruch nehmen.

(7) Daraus ergibt sich, dass der vom Hersteller ursprünglich geschätzte Zeitplan für die Nachrüstung der Fahrzeuge, der in den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 einfloss, nicht mehr zu halten ist und nun ein längerer Zeitraum für die Aufrüstung und Genehmigung der 20 Lokomotiven des Typs LEMa 6.000 kW erforderlich ist. Die längere Lieferfrist und die Verzögerungen bei der streckenseitigen Implementierung von ETCS im rumänischen Netz machten den neuen Antrag erforderlich.

(8) Bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349

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(Stand: 11.03.2024)

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