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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/754 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten für die Mast und Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/754 vom 01.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten für die Mast und Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(3) Am 24. April 2022 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten für die Mast und Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke gestellt, um die gleichzeitige Verwendung dieser Zubereitung mit den Kokzidiostatika Monensin, Salinomycin, Narasin, einer Kombination aus Nicarbazin und Narasin sowie Lasalocid, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, zu gestatten. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2023 3 den Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung der Bedingungen für die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 nichts an den bisherigen Schlussfolgerungen betreffend die Sicherheit des Zusatzstoffs ändern würde. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Zubereitung mit den Kokzidiostatika Monensin, Salinomycin, Narasin, einer Kombination aus Nicarbazin und Narasin sowie Lasalocid vereinbar ist.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 nach wie vor die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt, wenn die Bedingungen für die Zulassung dahin gehend geändert werden, dass die Verträglichkeit der Verwendung dieser Zubereitung mit den Kokzidiostatika Monensin, Salinomycin, Narasin, einer Kombination aus Nicarbazin und Narasin sowie Lasalocid angegeben wird. Angesichts der Tatsache, dass diese Kokzidiostatika möglicherweise nicht für jede der im Anhang aufgeführten Arten oder Kategorien zugelassen werden, sollte des Weiteren ihre gleichzeitige Verwendung mit der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 nur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zulassungsbedingungen als Futtermittelzusatzstoffe möglich sein.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762

In der Spalte "Sonstige Bestimmungen" des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

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