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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/669 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. L 2024/669 vom 20.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/628 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates 2 wird der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP 3 umgesetzt.

(2) Am 19. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/628 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen, um darin eine Ausnahme aus humanitären Gründen gemäß der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, eine weitere Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Maßnahmen beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, sowie eine Überprüfungsklausel bezüglich dieser Ausnahmen, aufzunehmen.

(3) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten,
  7. Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(5) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 4 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung einer solchen Genehmigung.

(7) Die Absätze 3 und 4 werden mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

(8) Absatz 3 gilt bis zum 22. Februar 2025."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2024.

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(Stand: 20.02.2024)

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