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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 der Kommission vom 14. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und der damit verbundenen Kontrollen

(ABl. L 2024/601 vom 16.02.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1850/2006 (gem. Art. 9 der VO (EU) 2024/602)

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, d und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Hopfen sowie die Zertifizierung von Hopfen und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Anwendung der Vermarktungsnormen und der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, müssen im neuen Rechtsrahmen bestimmte Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission 3 ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission 4 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind im Sinne der Entsprechungstabelle in Anhang II der genannten Delegierten Verordnung zu verstehen.

(2) Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen in der Union geerntete oder hergestellte Erzeugnisse des Hopfensektors einem Zertifizierungsverfahren, das gewährleistet, dass sie Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. Um eine einheitliche Anwendung des Zertifizierungsverfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wann und wo das Zertifizierungsverfahren stattfinden sollte, wer die Kosten dafür tragen sollte und was als Nachweis für die Zertifizierung gilt. Es sollten auch Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen Hopfen oder Hopfenerzeugnisse nach der Zertifizierung neu verpackt wird/werden.

(3) Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte Hopfen in versiegelten Verpackungen vermarktet werden, auf denen die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Sorte, das Erntejahr und die einmalige Referenznummer der Partie angegeben sein sollten, wobei Letztere mit der Referenznummer übereinstimmen muss, die auf der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die betreffende Partie ausgestellten Bescheinigung vermerkt ist.

(4) Es sollten Vorschriften für die Festlegung von Referenznummern festgelegt werden, damit jede Partie identifiziert und rückverfolgt werden kann. Um dies zu gewährleisten, sollte die Referenznummer Angaben zum Zertifizierungsmitgliedstaat, zur Zertifizierungsstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und zum Erntejahr sowie die der Partie zugewiesene einmalige Referenznummer enthalten. Neben der einmaligen Referenznummer sollten auf den Bescheinigungen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse bestimmte Mindestmerkmale zur Beschreibung des Erzeugnisses vermerkt sein. Um die Rückverfolgbarkeit von Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollten auf der Bescheinigung des Enderzeugnisses auch die Referenznummern der Bescheinigungen für die Ausgangserzeugnisse und im Falle einer Mischung von Ausgangserzeugnissen auch die Anteile der verwendeten Hopfensorten und/oder der Hopfenanbauregionen, ausgedrückt in Hopfenzapfenäquivalent, aufgeführt werden.

(5) Um die Rückverfolgbarkeit des Hopfens ab dem Erntezeitpunkt zu gewährleisten, sollte jede Partie nicht aufbereiteten Hopfens eine Kennnummer erhalten, die in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen anzugeben ist. Es sollte präzisiert werden, dass zertifizierter nicht aufbereiteter Hopfen nur in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang zu Hopfenerzeugnissen verarbeitet werden darf und dass bei diesem Verfahren keine anderen Zusatzstoffe als Heißwasserextrakt aus Hopfen und Glukosesirup zur Standardisierung von Hopfenextrakten verwendet werden dürfen.

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(Stand: 18.02.2024)

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