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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/591 der Kommission vom 20. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden

(ABl. L 2024/591 vom 21.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (im Folgenden "Verordnung über amtliche Kontrollen") 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission 2 werden Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden, festgelegt. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit bestimmten Häufigkeitsraten unterzogen werden.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 werden die in deren Anhang I festgelegten Häufigkeitsraten im Hinblick auf die unter Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, den in Anhang II festgelegten Kriterien und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Informationen geändert. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon werden mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.

(3) Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen eingesetzt, die in den Jahren 2022 und 2023 die Lage der Einfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 untersucht hat. Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 genannten Kriterien hat die Arbeitsgruppe die Mindesthäufigkeitsraten von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen angegeben, die sie für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus bestimmten Ursprungsdrittländern für angemessen hielt.

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(Stand: 22.02.2024)

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