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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/586 der Kommission vom 16. Februar 2024 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2432 in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für bestimmte Hersteller und Einführer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 857)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der irische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/586 vom 23.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 der Kommission 2 werden Referenzwerte für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für jeden Hersteller und Einführer bestimmt, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in Verkehr gebracht hat.

(2) Der Referenzwert für jeden Hersteller und Einführer ist auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldeten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für die Jahre, für die Daten zur Verfügung stehen, zu berechnen, allerdings ausgenommen - auf der Grundlage der verfügbaren Daten - der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die für die Verwendungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung im selben Zeitraum bestimmt sind.

(3) Zur Ermittlung des Jahres, ab dem der Jahresdurchschnitt zu berechnen ist, wird nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 der frühere Zeitpunkt berücksichtigt: entweder i) das Jahr, für das gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 einem Unternehmen erstmals eine Quote zugewiesen wurde, oder ii) das Jahr, in dem das Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht und gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung gemeldet hat.

(4) Diese Vorschrift gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Unternehmen (im Folgenden "die betreffenden Unternehmen"), insbesondere für Unternehmen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe auf der Grundlage von Quoten in Verkehr gebracht haben, zu denen auch die ihnen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 übertragenen Quoten zählen, wenn die Summe dieser in allen Jahren ab 2015 übertragenen Quoten der Mengenbegrenzung von 100 Tonnen CO2-Äquivalent gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprach oder darüber lag. Im Falle aller betreffenden Unternehmen wurde der Zeitraum ab 2015 berücksichtigt. Dies wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 damit begründet, dass die Quotenübertragung ursprünglich auf der Grundlage der in früheren Jahren in Verkehr gebrachten Mengen durchgeführt wurde.

(5) Die Methode zur Bestimmung der Referenzwerte für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sollte für die betreffenden Unternehmen geändert werden. Obwohl der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1604 der Kommission 3 bereits dieselbe Methode zur Bestimmung der Referenzwerte für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis Dezember 2023 für die betreffenden Unternehmen vorsah, ist es ab 2024 nicht mehr angezeigt, diese Methode für die Neuberechnung der Referenzwerte anzuwenden, da sie die derzeitige Marktdynamik zwischen Unternehmen, die nach 2015 in den Markt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe eingetreten sind, nicht mehr widerspiegelt.

(6) Die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432

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(Stand: 23.02.2024)

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