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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/490 der Kommission vom 29. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/490 vom 13.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität 2 wird die Einführung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) als wichtige Maßnahme für die Schaffung einer vernetzten und automatisierten multimodalen Mobilität und somit für den Wandel des europäischen Verkehrssystems genannt, um das Ziel einer effizienten, sicheren, nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität zu erreichen. Im Rahmen der Strategie wurde eine Überarbeitung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission 3 im Hinblick auf die obligatorische Zugänglichkeit dynamischer Datensätze - was für die Erreichung der politischen Ziele der Strategie erforderlich ist - sowie eine Bewertung der Notwendigkeit von Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Anbietern multimodaler digitaler Dienste angekündigt.

(2) Im europäischen Grünen Deal 4 wird betont, dass die automatisierte und vernetzte multimodale Mobilität zusammen mit intelligenten Verkehrsmanagementsystemen, die durch die Digitalisierung ermöglicht werden, eine immer wichtigere Rolle spielt und dass das Ziel verfolgt wird, neue nachhaltige Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu unterstützen, mit denen die Verkehrsüberlastung und die Umweltverschmutzung, vor allem im städtischen Raum, verringert werden können. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 wird der Übergang zu nachhaltigeren Verkehrsträgern, einschließlich aktiver Fortbewegungsarten wie Gehen und Radfahren, unterstützt. Indem die Zugänglichkeit dynamischer Datensätze und neuer statischer, historischer und beobachteter Datensätze verpflichtend wird - wie dies in den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 vorgesehen ist -, werden multimodale Reiseinformationsdienste ihre Informationen und Dienste für Verkehrsdienstnutzer verbessern können, womit die multimodale Mobilität gefördert wird und die Emissionen im Sinne der Ziele des europäischen Grünen Deals verringert werden.

(3) In der europäischen Datenstrategie 5 wird dargelegt, wie sehr es darauf ankommt, mehr Daten zur Verfügung zu stellen, um gesellschaftliche, klima- und umweltbezogene Herausforderungen zu bewältigen. In der Strategie wird hervorgehoben, welche Vorteile die datengetriebene Innovation für die Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt, und der Aufbau EU-weiter gemeinsamer, interoperabler Datenräume in strategischen Sektoren, einschließlich eines gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraums, vorgeschlagen. In diesem Kontext trägt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 zu einer besseren Zugänglichkeit und einem verstärkten Austausch von Daten über multimodale Reiseinformationen bei. Mit der in den Änderungen der Übertragungsverordnung (EU) 2017/1926 vorgesehenen verpflichtenden Zugänglichkeit dynamischer Datensätze werden im Sinne der Ziele der europäischen Datenstrategie vermehrt Daten zugänglich gemacht und ausgetauscht.

(4) Um Kohärenz zu gewährleisten und Überschneidungen mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission 6 zu vermeiden, sollten bestimmte Arten von Parkdaten in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 aufgenommen und bestimmte Arten von Daten über Tankstellen und Ladestationen aus dem Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 ausgenommen werden. Parkdaten, z.B. über Standorte und Verfügbarkeit von Parkplätzen, Ort und Art der Entrichtung von Parkgebühren sowie Informationen über Parktarife, werden als wichtig für die Weiterentwicklung zuverlässiger Reiseinformationsdienste angesehen und sollten von Dateninhabern wie Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreibern, Infrastrukturbetreibern, Anbietern von nachfrageorientierten Verkehrsdiensten oder Parkplatzbetreibern zugänglich gemacht werden.

(5) Es sollte für Kohärenz mit den Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Fahr- bzw. Fluggäste gesorgt werden, etwa den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 7, (EU) Nr. 1177/2010 8, (EU) Nr. 181/2011 9 und (EU) 2021/782 10

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(Stand: 13.02.2024)

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