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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 der Kommission vom 30. Januar 2024 über die Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/411 vom 31.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3gf Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um Emissionen aus dem Seeverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") einzubeziehen.

(2) Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Mitgliedstaat zuständig ist. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG wird der Mitgliedstaat, der für die Verwaltung eines Schifffahrtsunternehmens zuständig ist, als "für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde" bezeichnet. Artikel 3gf Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 der Kommission 3 enthalten die Bestimmungen über die Zuordnung der einzelnen Schifffahrtsunternehmen zu den für sie zuständigen Verwaltungsbehörden. Mit der Aufstellung einer Liste der Schifffahrtsunternehmen und der für das jeweilige Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde (im Folgenden die "Liste") soll der Verwaltungsaufwand für die Schifffahrtsunternehmen und die Mitgliedstaaten verringert werden, indem Informationen darüber bereitgestellt werden, welcher Mitgliedstaat ein bestimmtes Schifffahrtsunternehmen verwaltet.

(3) Die Definition des Begriffs "Schifffahrtsunternehmen" wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 eingeführt und durch die Änderungsverordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in die Definition des Begriffs "Schifffahrtsunternehmen" in der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgenommen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/957 gilt die geänderte Definition des Begriffs "Schifffahrtsunternehmen" ab dem 1. Januar 2024. Für den Zeitraum von 2018 bis 2023 basieren die Hafenaufenthaltsdaten der jeweiligen Schifffahrtsunternehmen auf der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Definition des Begriffs "Schifffahrtsunternehmen" gemäß der Verordnung (EU) 2015/757.

(4) Für die Aufstellung der Liste entwickelte die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs einen Algorithmus für die Zuordnung der einzelnen Schifffahrtsunternehmen zu einem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 3gf Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG und den Artikeln 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599. Der Algorithmus wurde am 20. November 2023 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Thetis MRV und in dem mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) verfügbaren Informationen angewendet. Der Algorithmus deckte alle Unternehmen ab, die am 20. November 2023 über ein Unternehmenskonto in Thetis MRV verfügten. Daher fallen einige der in der Liste aufgeführten Unternehmen möglicherweise nicht unter die neue Definition des Begriffs "Schifffahrtsunternehmen" gemäß Artikel 3 Buchstabe w der Richtlinie 2003/87/EG.

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(Stand: 31.01.2024)

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