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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/398 der Kommission vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Haloxyfop in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/398 vom 30.01.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den Wirkstoff Haloxyfop wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für Haloxyfop bezüglich der Anwendung bei Leinsamen und Rapssamen in Australien gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei einer solchen Kultur in Australien zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Leinsamen übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Leinsamen und Rapssamen zu vermeiden.

(3) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet und der Bewertungsbericht gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung an die Kommission weitergeleitet.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung des RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei wurden die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Verzehrdaten und Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Laut Feststellung der Behörde wurde weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen dieser Erzeugnisse nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(6) Ein RHG für Sojabohnen auf der Grundlage eines Antrags auf eine Einfuhrtoleranz wurde zuvor mit der Verordnung (EU) 2017/171 der Kommission 3 festgelegt, da die Behörde zu dem Schluss gekommen war, dass der vorgeschlagene RHG für die Verbraucher sicher ist 4.

(7) Im Jahr 2020 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Haloxyfop gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1643 der Kommission 5 nicht erneuert, da der Antragsteller, der die Erneuerung beantragt hatte, beschloss, diesen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung nicht mehr zu unterstützen.

(8) Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Haloxyfop wurden widerrufen. Daher sollten die für diesen Wirkstoff geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(9) Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit einer Bewertung der Risiken für Verbraucher bei bestimmten geltenden RHG, basierend auf den Einfuhrtoleranzen und CXL für Haloxyfop unter Berücksichtigung der jüngsten verfügbaren Verzehrdaten sowie des Vorliegens oder Fehlens der angeforderten bestätigenden Informationen zur Beseitigung der Datenlücken, die bei der Bewertung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgestellt wurden 6.

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