Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/388 der Kommission vom 26. Januar 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1385 der Kommission betreffend die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/701

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/388 vom 30.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/701 der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den genetisch veränderten Raps GT73 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, isoliertes Samenprotein ausgenommen, und von Futtermitteln, die aus genetisch verändertem Raps GT73 hergestellt werden, zugelassen.

(2) Am 19. Februar 2021 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der genannten Zulassung.

(3) Am 19. Februar 2021 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Änderung der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/701 erteilten Zulassung betreffend das Inverkehrbringen von aus genetisch verändertem Raps GT73 hergestelltem isoliertem Samenprotein für Lebensmittel.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1385 der Kommission 3 wurde die Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps GT73 enthalten oder daraus bestehen, und Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps GT73 enthalten oder daraus bestehen, für andere Verwendungen als als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert.

(5) Am 6. Oktober 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme 4 betreffend die Bewertung von genetisch verändertem Raps GT73 im Hinblick auf die Erneuerung seiner Zulassung ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2004 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderten Raps GT73 5 ändern würden.

(6) Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7) Am 4. November 2022 gab die Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme 6 betreffend die Bewertung von genetisch verändertem Raps GT73 im Hinblick auf das Inverkehrbringen von isoliertem Samenprotein für Lebensmittel ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Raps GT73 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und dass diese Schlussfolgerungen auch für das Inverkehrbringen als Lebensmittel von isoliertem Samenprotein, das aus genetisch verändertem Raps GT73 hergestellt wird, gelten.

(8) In beiden Stellungnahmen berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(9) In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen der unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/701 fallenden Erzeugnisse erneuert und das Inverkehrbringen von isoliertem Samenprotein für Lebensmittel aus genetisch verändertem Raps GT73 zugelassen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion