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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/376 der Kommission vom 24. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Indoxacarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/376 vom 25.01.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den Wirkstoff Indoxacarb wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für Indoxacarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung dieses Wirkstoffs 3, in der eine niedrigere zulässige tägliche Aufnahme (ADI) und eine niedrigere akute Referenzdosis (ARfD) festgelegt wurde.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb lief am 19. Dezember 2021 aus und wurde nicht erneuert 4. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen.

(4) Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den möglichen Risiken für Verbraucher durch die geltenden, auf Einfuhrtoleranzen und Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) basierenden RHG für Indoxacarb unter Berücksichtigung der niedrigeren ADI und der niedrigeren ARfD. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 5 identifizierte die Behörde unannehmbare Risiken durch die geltenden, auf CXL basierenden RHG in Bezug auf Äpfel, Birnen, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohl und Kopfsalate. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die betreffende Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

(5) Des Weiteren befand die Behörde in ihrer im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für Indoxacarb veröffentlichten Schlussfolgerung 6 zum Peer-Review, dass aufgrund mangelnder Daten zu Toxizität und Genotoxizität einiger Metaboliten und Abbauprodukte, die bei der Verarbeitung bei hohen Temperaturen entstehen, Risiken für die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb bedürfe es einer weiteren Entscheidung durch Risikomanager. In Bezug auf üblicherweise bei hohen Temperaturen verarbeitete Erzeugnisse können die auf CXL basierenden RHG nicht als für die Verbraucher sicher bestätigt werden. Dies betrifft die RHG für Basilikum, Kartoffeln, Zuckermais, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Erdnüsse, Sojabohnen, Baumwollsamen, für Fett, Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern sowie für Gewebe von Geflügel, Milch und Eier. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a auf die betreffende Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Für Erzeugnisse, die üblicherweise nicht bei hohen Temperaturen verarbeitet werden und bei denen sich somit diese Metaboliten und Abbauprodukte nicht bilden, können die geltenden, auf CXL basierenden RHG beibehalten werden. Dies betrifft die RHG für Cranbeeren und Tees. Daher sollten die RHG für Cranbeeren und Tees in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden. Da die RHG für Äpfel, Brokkoli, Blumenkohle, Salatrauken/Rucola, Baby-Leaf-Salate, Gewebe von Geflügel und Eier auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden, sind außerdem keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Folglich sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden.

(6) Für Erzeugnisse, für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

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