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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/371 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die Kennzeichnung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/371 vom 23.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, weder direkt noch indirekt den Schutz der menschlichen Gesundheit gefährden, die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen, die Vermehrung von Mikroorganismen nicht fördern und nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material bzw. Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(2) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für eine unübersehbare, deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung, die zu verwenden ist, um anzugeben, dass Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, die Anforderungen von Artikel 11 der genannten Richtlinie einhalten. Auf einem Produkt, für das eine EU-Konformitätserklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 der Kommission 2 ausgestellt wurde, muss die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Kennzeichnung angebracht werden.

(3) Die harmonisierten Spezifikationen für die Position und Gestaltung der Kennzeichnung gelten für Produkte, die für die Verwendung in neuen Anlagen oder - im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen - in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind und mit diesem Wasser in Kontakt kommen.

(4) Um ausreichend sichtbar und eindeutig erkennbar zu sein, sollte eine Mindestgröße für die Kennzeichnung festgelegt werden, und die Kennzeichnung sollte aus einem Symbol und einem Informationstext bestehen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (im Folgenden "Kennzeichnung") umfasst das im Anhang wiedergegebene Symbol. Das Symbol muss mindestens 5 mm hoch sein.

Kann das Symbol in seiner Mindestgröße nicht auf dem Produkt angebracht werden, so wird es auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Das Symbol ist auf einer oder mehreren Flächen des Produkts, auf den dem Produkt beigefügten technischen und administrativen Unterlagen (im Folgenden "Begleitunterlagen") und auf der Verpackung des Produkts unauslöschlich und sichtbar anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung auf den Begleitunterlagen und auf der Verpackung des Produkts muss auch folgenden Informationstext enthalten:

"FÜR TRINKWASSER GEEIGNET".

(3) Der in Absatz 2 genannte Informationstext muss deutlich sichtbar sein und unterhalb des Symbols in der Schriftart Helvetica Bolt mit einer Schriftgröße von mindestens 5 mm in Großbuchstaben angebracht sein.

Der auf den Begleitunterlagen angebrachte Informationstext ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern dieser Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.

Der auf der Verpackung angebrachte Informationstext ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Für den Informationstext können weitere Sprachen als die in diesem Absatz vorgeschriebenen verwendet werden, sofern die gleichen Informationen in allen verwendeten Sprachen erscheinen.

Wird der Informationstext in eine andere Sprache als die in diesem Absatz genannten vorgeschriebenen Sprachen übersetzt, so ist der übersetzte Text unter dem in den vorgeschriebenen Sprachen gehaltenen Informationstext zu platzieren.

(4) Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so beschaffen sein, dass sich das Symbol deutlich abhebt.

(5) Andere Kennzeichnungen können auf dem Produkt, den Begleitunterlagen und der Verpackung angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

(6) Alle Elemente der Kennzeichnung müssen sich in der Nähe der anderen Kennzeichnungen auf dem Produkt, den Begleitunterlagen und der Verpackung befinden.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2024

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(Stand: 26.04.2024)

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