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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/370 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, sowie von Vorschriften für die Benennung der an diesen Verfahren beteiligten Konformitätsbewertungsstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/370 vom 23.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, weder direkt noch indirekt den Schutz der menschlichen Gesundheit gefährden, die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen, die Vermehrung von Mikroorganismen nicht fördern und nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(2) Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu gewährleisten, wurden im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 der Kommission 2 Mindesthygieneanforderungen für Materialien bzw. Werkstoffe festgelegt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen.

(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 legt die Kommission die Konformitätsbewertungsverfahren fest, die auf die unter den genannten Artikel fallenden Produkte anzuwenden sind. Diese Konformitätsbewertungsverfahren sind anzuwenden, um nachzuweisen, dass diese Produkte die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen, wodurch sichergestellt wird, dass gemäß Artikel 11 Absatz 7 der genannten Richtlinie nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die aus gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 zugelassenen endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen bestehen.

(4) Um sicherzustellen, dass die Informationen über die Konformität von Produkten mit den Mindesthygieneanforderungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 für alle Produkte einheitlich bereitgestellt werden, sollten diese Informationen in Form einer einzigen EU-Konformitätserklärung bereitgestellt werden. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung sollte der Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigte die Verantwortung dafür übernehmen, dass das Produkt die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 festgelegten Mindesthygieneanforderungen erfüllt.

(5) Da die Akkreditierung ein wesentliches Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollten die Konformitätsbewertungsstellen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 akkreditiert werden, um als notifizierte Stelle zugelassen zu werden und die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(6) Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen die Anforderungen an die notifizierenden Behörden, die an der Bewertung der notifizierten Stellen beteiligt sind, festgelegt werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch ist. Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten.

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(Stand: 26.04.2024)

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