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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/367 vom 23.04.2024)



Ergänzende Informationen
VO"en (EU) 2024/3712024/369;

Beschl. e (EU) 2022/679; 2024/365; und RL 2009/90/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2020/2184 sieht die Erstellung von europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen für alle Arten von Materialien oder Werkstoffen vor, d. h. organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails und keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind und unter Artikel 11 dieser Richtlinie fallen. Diese europäischen Positivlisten sollten gegebenenfalls Bedingungen für die Verwendung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen sowie Migrationsgrenzwerte enthalten, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 angenommenen Methoden festzulegen sind. Diese Verwendungsbedingungen können ein Reinheitskriterium, eine Bedingung hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften des Ausgangsstoffs, der Zusammensetzung oder des Bestandteils, eine Bedingung für deren Herstellungsverfahren oder das Herstellungsverfahren der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe, ihre Verwendung für bestimmte Produkte, die Verwendung dieser Produkte oder weitere Prüfanforderungen umfassen. Opferanoden, Membranen und Ionenaustauschharze sind Chemikalien zur Wasseraufbereitung und/oder Filtermedien, die unter Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2020/2184 fallen und daher vom Anwendungsbereich des Artikels 11 dieser Richtlinie ausgenommen sind.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie sollten die von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erstellten Listen als Grundlage für die Erstellung der ersten europäischen Positivlisten gemäß der Richtlinie herangezogen werden. Die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 3 ist eine dieser Listen. Die in dieser Liste aufgeführten Stoffe wurden jedoch nur im Hinblick auf ihre Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 unter besonderen Verwendungsbedingungen bewertet. Darüber hinaus hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit darauf hingewiesen, dass bei einer erheblichen Zahl der Stoffe einer Neubewertung Vorrang eingeräumt werden sollte, da bei der Zulassung für die Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff kein spezifischer Migrationsgrenzwert festgelegt wurde 4. Die Aufnahme solcher Stoffe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bietet jedoch bei der Verwendung dieser Stoffe zur Herstellung von Trinkwasserprodukten ein viel höheres Maß an Gewissheit hinsichtlich ihrer Sicherheit bei Kontakt mit Trinkwasser als bei nicht gelisteten Stoffen. Daher ist es angezeigt, Stoffe aus von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstellten Listen in die erste europäische Liste gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie aufzunehmen, sofern diese Hinzufügungen nur als Ausgangspunkt für eine weitere Konformitätsbewertung gemäß Artikel 11

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(Stand: 26.04.2024)

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