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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/352 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von (Z)-13-Hexadecen-11-yn-1-yl-acetat, (Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat, Acrinathrin, Azimsulfuron, Famoxadon, Prochloraz und Natriumhypochlorit in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/352 vom 23.01.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acrinathrin, Azimsulfuron, Famoxadon und Prochloraz wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für (Z)-13-Hexadecen-11-yn-1-yl-acetat, (Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat und Natriumhypochlorit sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt. Da diese Wirkstoffe nicht in den Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Die Genehmigung für die Wirkstoffe (Z)-13-Hexadecen-11-yn-1-yl-acetat und (Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat lief am 13. Mai 2016 aus. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe wurde mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/638 2 und (EU) 2016/636 3 der Kommission widerrufen, da die Antragsteller die bestätigenden Informationen nicht fristgerecht vorgelegt hatten. Die Genehmigung für den Wirkstoff Natriumhypochlorit lief am 31. August 2019 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Für diese Wirkstoffe gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Die RHG für alle Erzeugnisse aus diesen Wirkstoffen sollten in Anhang V der genannten Verordnung aufgrund der spezifischen Analysemethoden auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Acrinathrin lief am 31. Dezember 2021 aus, und der Antragsteller zog seinen Antrag auf Erneuerung zurück. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Acrinathrin gibt es keine auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (im Folgenden "CXL") oder Anträgen auf Einfuhrtoleranz beruhenden RHG. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden. Darüber hinaus sind bestätigende Daten nicht mehr nötig, da die RHG für alle Erzeugnisse auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden. Daher sollten alle Fußnoten mit Anfragen nach bestätigenden Daten gestrichen werden.

(4) Die Genehmigung für den Wirkstoff Azimsulfuron lief am 31. Dezember 2021 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Azimsulfuron gibt es keine auf CXL oder Anträgen auf Einfuhrtoleranz beruhenden RHG. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden.

(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Famoxadon lief am 9. September 2021 aus und wurde von der Kommission nicht erneuert. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Es gibt keine auf Anträgen auf Einfuhrtoleranz beruhenden RHG. Es gibt auf CXL beruhende RHG. Am 30. März 2023 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") eine Stellungnahme zur spezifischen Risikobewertung für Famoxadon. 4 Darin bewertete die Behörde die CXL vor dem Hintergrund der durch die Durchführungsverordnung (EU)

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