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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/350 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Vereinbarkeit der von Belgien vorgelegten Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8616)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/350 vom 22.01.2024)


Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Nach der eingehenden Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellte die Kommission fest, dass die Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für den dritten Bezugszeitraum (RP3) vereinbar waren.

(2) Daher waren Belgien und Luxemburg gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission 3 gehalten, zur Herstellung der Kohärenz ihrer nationalen Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen für den RP3 Behebungsmaßnahmen festzulegen und diese der Kommission mitzuteilen. Diese Behebungsmaßnahmen sollten als Teil der von Belgien bzw. Luxemburg auf nationaler Ebene erstellten endgültigen Leistungsplanentwürfe ergriffen werden.

(3) Am 16. September 2023 übermittelte Belgien der Kommission eine erste Fassung seines endgültigen Leistungsplanentwurfs mit Behebungsmaßnahmen zur Bewertung. Nachdem die Kommission den endgültigen Leistungsplanentwurf auf seine Vollständigkeit hin überprüft hatte, ersuchte sie Belgien, den Entwurf durch Ergänzung fehlender Elemente und Beseitigung bestimmter Mängel zu aktualisieren. Mit diesem Beschluss wird diese aktualisierte Fassung des endgültigen Leistungsplanentwurfs (im Folgenden "endgültiger Leistungsplanentwurf"), der der Kommission von Belgien am 7. November 2023 vorgelegt wurde, einschließlich der Behebungsmaßnahmen bewertet.

(4) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des endgültigen Leistungsplanentwurfs Belgiens und der Behebungsmaßnahmen vorgelegt.

(5) Belgien erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 4 zu verzichten und die Annahme und Notifizierung dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren.

Bewertung durch die Kommission

Anwendungsbereich

(6) Nach Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten Behebungsmaßnahmen daraufhin zu bewerten, ob sie ausreichen, um die Einhaltung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 festgelegten Behebungsmaßnahmen und somit die Kohärenz der Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP3 zu gewährleisten. Diese Behebungsmaßnahmen wurden von Belgien und Luxemburg für ihre gemeinsame Gebührenzone gemeinsam festgelegt.

(7) Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele für die Bereiche Sicherheit, Kapazität und Umwelt in dem endgültigen Leistungsplanentwurf unverändert geblieben sind. In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 hatte die Kommission auch keine Bedenken hinsichtlich dieser Leistungsziele geäußert. Daher sollten die Leistungsziele in den Bereichen Sicherheit, Kapazität und Umwelt als mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent angesehen werden.

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